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InsolvenzVorsicht Falle: Anmeldung einer abgetretenen Forderung

Abo-Inhalt11.04.20251 Min. Lesedauer

| Melden sowohl der Zedent als auch der Zessionar dieselbe Forderung zur Tabelle an, ist eine auf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderung durch den Zessionar gestützte Feststellungsklage des Zedenten unzulässig, wenn dieser die abgetretene Forderung nur im eigenen Namen als eigene Forderung zur Tabelle angemeldet hat und für die Rückabtretung kein erneuter Prüfungstermin durchgeführt worden ist. |

Der BGH (19.12.24, IX ZR 114/23, Abruf-Nr. 245827) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach keine Insolvenzforderung eingeklagt werden darf, die nicht der vorschriftsmäßigen Prüfung im Prüfungstermin unterworfen worden ist (BGH 5.7.07, IX ZR 221/05). Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben oder bis zum Prüfungstermin geltend gemacht worden ist (BGH 10.11.14, IX ZB 56/13).

Merke | Bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung, kann die Feststellungsklage nach § 184 InsO erhoben werden. Nicht aber hier: Die Einbeziehung einer einen anderen Streitgegenstand betreffenden, ungeprüften Forderung in den Feststellungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, die Möglichkeit zum Widerspruch vorenthalten. Daher müssen der Insolvenzverwalter und auch die übrigen Gläubiger die Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und ggf. zu bestreiten (BGH 27.9.01, IX ZR 71/00).

AUSGABE: FMP 4/2025, S. 58 · ID: 50350173

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