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MietrechtBeschränkte Wirkung der Schonfristzahlung nach Kündigung

Abo-Inhalt11.04.20251 Min. Lesedauer

| Ein in der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat nur Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung. |

Der BGH (23.10.24, VIII ZR 106/23, Abruf-Nr. 244883) bestätigt damit abermals seine bisherige Rechtsprechung (BGH 13.10.21, VIII ZR 91/20; 5.10.22, VIII ZR 307/21) und weist die (erneut) von dieser Rechtsprechung abweichende 66. Zivilkammer des LG Berlin deutlich in ihre Schranken. Die (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, sodass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen dürfe, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.

Merke | Eine weitere bewusste Abweichung von dieser Rechtsprechung dürfte damit auch mit strafrechtlichen Gefahren für die Instanzrichter in Form von Rechtsbeugung verbunden sein. Wer eine andere Sicht der Dinge durchsetzen will, wird sich nun an den Gesetzgeber wenden müssen.

AUSGABE: FMP 4/2025, S. 56 · ID: 50350176

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