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AbrechnungSchlussrechnung per E-Mail als Risikofaktor

Abo-Inhalt04.04.20251 Min. Lesedauer

| Das Zahlen eines Schlussrechnungsbetrags aus einer Werklohnrechnung durch einen privaten Kunden auf das Konto eines unbekannten Dritten statt auf das Konto des Werkunternehmers, nachdem die vom Werkunternehmer per E-Mail versandte Rechnung unbefugt verändert worden ist, führt nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung i. S. d. § 362 Abs. 2 BGB. |

Dem Kunden kann nach dem OLG Schleswig (18.12.24, 12 U 9/24, Abruf-Nr. 246425) allerdings ein Schadenersatzanspruch in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung zustehen, den er der Klageforderung des Werkunternehmers unter dem Gesichtspunkt der Dolo-agit-Einwendung nach § 242 BGB entgegenhalten kann.

Merke | Ein solcher Schadenersatzanspruch könne auch aus Art. 82 DS-GVO resultieren. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO durch den Verantwortlichen könne aber in diesem Zusammenhang nicht schon allein deswegen angenommen werden, weil ein unbefugter Zugriff auf personenbezogene Daten durch Dritte i. S. d. Art. 4 Nr. 10 DS-GVO stattgefunden hat. Der Verantwortliche kann, hat aber auch die Pflicht, nach dem in Art. 5 Abs. 2 DS-GVO formulierten und in Art. 24 DS-GVO konkretisierten Grundsatz seiner Rechenschaftspflicht zu beweisen, dass die von ihm getroffenen Sicherheitsmaßnahmen geeignet waren, um die personenbezogenen Daten entsprechend dem von der Datenschutzgrundverordnung verlangten Sicherheitsniveau vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

AUSGABE: FMP 4/2025, S. 60 · ID: 50350149

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