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ProzessrechtFristen müssen ernst genommen werden

Abo-Inhalt11.04.20251 Min. Lesedauer

| Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in der Berufungsschrift allenfalls konkludent eine Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung und führt er hierfür keine Umstände an, muss er mit einer Ablehnung des Fristverlängerungsantrags rechnen. |

Im Fall des BGH (19.12.24, IX ZB 16/23, Abruf-Nr. 246232) hatte der Rechtsanwalt schlicht mitgeteilt, dass die Berufung „binnen einer Frist von sechs Wochen und somit bis zum 7.2.23“ erfolgen werde. Der BGH hatte schon Zweifel, ob darin – wie das Berufungsgericht noch angenommen habe – ein Fristverlängerungsantrag zu sehen sei. Jedenfalls fehle es aber an einem dargelegten erheblichen Grund für die Fristverlängerung. Auf die Fristverlängerung könne der Antragsteller nur vertrauen, wenn sein Antrag zulässig und vollständig sei. Dazu gehöre die Darlegung eines erheblichen Grundes und dessen Glaubhaftmachung. Beides fehlte im konkreten Fall.

Merke | Es ist auch Sache des Prozessbevollmächtigten, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist verlängert worden ist, sodass er andernfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder einen begründeten Verlängerungsantrag einreichen kann.

AUSGABE: FMP 4/2025, S. 56 · ID: 50350177

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