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MietrechtVorsicht bei (vermeintlicher) Erstvermietung nach Modernisierung

Abo-Inhalt11.04.20251 Min. Lesedauer

| Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, und stellt sich jedoch heraus, dass keine um-fassende, sondern nur eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gemäß § 556g Abs. 1a S. 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen. |

Im Fall des BGH (27.11.24, VIII ZR 36/23, Abruf-Nr. 245608) hatte ein Inkassodienstleister für den Mieter aus abgetretenem Recht überzahlt Miete nach § 556g Abs. 1 S. 3 BGB zurückgefordert. Der Vermieter hatte die Wohnung außerhalb der Mietpreisbremse mit der Begründung vermietet, sie sei umfassend modernisiert worden. Entsprechend hat er auch – fehlerhaft – Auskunft erteilt. Die Beweisaufnahme hatte allerdings ergeben, dass dies nicht der Fall war. Der Vermieter machte nun geltend, zumindest eine Mieterhöhung wegen einer einfachen Modernisierung verlangen zu können, sodass der Rückforderungsbetrag geringer ausfalle. Das OLG hat dem Vermieter diesen Einwand versagt. Das sah der BGH anders.

Merke | Eine Auskunft des Vermieters, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, erfüllt auch den Zweck der von § 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 2 BGB [a. F.] geregelten Fallgestaltung einer (einfachen) Modernisierung in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses.

AUSGABE: FMP 4/2025, S. 59 · ID: 50350170

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