FeedbackAbschluss-Umfrage

BankrechtNutzung des Kontos eines Dritten

Abo-Inhalt11.04.20251 Min. Lesedauer

| Ein Auftragsverhältnis kann konkludent zustande kommen, indem ein Kontoinhaber einem Dritten eine Bankkarte nebst Geheimzahl aushändigt, damit dieser regelmäßige Geschäfte für den Kontoinhaber tätigen kann. |

Dies führt nach dem OLG Karlsruhe (21.5.24, 19 U 121/23, Abruf-Nr. 247127) grundsätzlich dazu, dass der Beauftragte nach §§ 666, 259 Abs. 1 BGB über alle Verfügungen über das Konto Rechnung legen muss. Im konkreten Fall konnte sich das OLG nur nicht davon überzeugen, dass dem Beklagten tatsächlich die Bankkarte nebst Geheimzahl ausgehändigt wurde. Insoweit kommt es entscheidend auf die Dokumentation der Übergabe an.

Praxistipp | Bei den Banken kommt sowohl die – nach den Feststellungen des OLG überraschenderweise im Hinblick auf den ausgewählten Empfänger nicht konkret dokumentierte – getrennte postalische Versendung der Karte und PIN oder aber die Aushändigung in einer Geschäftsstelle in Betracht. Ist Letzteres der Fall, kann häufig schon nicht festgestellt werden, wer die Karte ausgegeben hat, sodass auch der Nachweis, wer diese in Empfang genommen hat, nicht gelingt. Juristische Personen, Kapital- und Personengesellschaften, sollten daher darauf achten, dass innerhalb der Organisation dokumentiert ist, wer über die Karte verfügt.

AUSGABE: FMP 4/2025, S. 55 · ID: 50350178

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte