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DatenschutzPräventive und strafende Gesichtspunkte bleiben unerheblich

Abo-Inhalt11.04.20251 Min. Lesedauer

| Bei der Bemessung des Schadenersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO darf der abschreckenden Wirkung des zuerkannten Schadenersatzes kein größeres Gewicht eingeräumt werden. |

Eine „Abschreckungs- oder gar Straffunktion“ soll dem Schadenersatzanspruch nach Art 82 DS-GVO nach Ansicht des BGH (28.1.25, VI ZR 183/22, Abruf-Nr. 246768) überhaupt nicht zukommen, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion. Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfülle, dürfe weder die Schwere des Verstoßes gegen die DS-GVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde. Das stützt der BGH auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (20.6.24, C-182/22 und C-189/22), die erst nach der Entscheidung der Vorinstanz ergangen war.

Merke | Der BGH fand den vom OLG zuerkannten immateriellen Schadenersatz von 500 EUR nicht beanstandungswürdig. Er werde von den Überlegungen zum Kreis der Datenempfänger getragen, die Zugriff auf die Daten bei der Auskunftei hatten, der Dauer des Eintrags über Jahre und dessen Folgen für die Kundin in Form von Schwierigkeiten bei einer Kreditanbahnung. Überraschend an dem Fall war, dass die betroffene Person trotz der Nachteile bei den Kreditverhandlungen keinen materiellen Schaden geltend gemacht hatte.

AUSGABE: FMP 4/2025, S. 57 · ID: 50350175

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