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Erbrecht Vorsicht Falle: Ausschlagung durch einen Rechtsanwalt

Abo-Inhalt11.04.20251 Min. Lesedauer

| Die Ausschlagungserklärung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bedarf auch dann der öffentlichen Beglaubigung, wenn dieser über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Ausschlagenden verfügt. |

Nach dem OLG Frankfurt (16.1.25, 21 W 123/24, Abruf-Nr. 246113) ersetzt die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Anwaltsschriftsatzes, der die Ausschlagungserklärung enthält, über das besondere Anwaltspostfach (beA) nicht das Erfordernis der gemäß § 1945 BGB erforderlichen öffentlichen Beglaubigung. Nichts anderes gilt dann auch für Anfechtung einer Ausschlagungserklärung. Die Folge war, dass aufgrund der nicht wirksam erfolgten Ausschlagung der Erbe für die Verbindlichkeiten des Nachlasses haftete (§ 1967 BGB) bzw. dass bei einem doch werthaltigen Nachlass durch die form–unwirksame Anfechtung keine Erbenstellung mehr erreicht werden kann.

Merke | Bei der Einreichung eines elektronischen Dokuments über ein besonderes elektronisches Postfach entfällt nach § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO nur die Erforderlichkeit der eine Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO ersetzenden qualifizierten elektronischen Signatur. Nicht verbunden ist damit eine der öffentlichen Beglaubigung gleichzusetzende Überprüfungs- und Nachweisfunktion bezüglich der Identität der unterzeichnenden Person. Insoweit sieht § 129 Abs. 1 Nr. 2 BGB weiter ausdrücklich auch die öffentliche Beglaubigung in elektronischer Form abgefasster Erklärungen durch einen Notar vor (§ 40a BeurkG). Dies wäre nicht erforderlich, wenn der Gesetzgeber bereits die Einreichung über das beA als eine die öffentliche Beglaubigung ersetzende Form angesehen hätte.

AUSGABE: FMP 4/2025, S. 55 · ID: 50350179

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