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ProzessrechtUnerlaubte Personen bei der Verhandlung nach § 128a ZPO

Abo-Inhalt13.02.20251 Min. Lesedauer

| Es ist der Verhandlung mittels Videokonferenz immanent, dass eine Kontrolle der Anwesenden in den Räumlichkeiten der Videoübertragung nicht möglich ist. Gleichwohl hat der Gesetzgeber sie ausdrücklich zugelassen. |

Der BFH (21.8.24, II R 43/22, Abruf-Nr. 245362) hat darauf abgestellt, dass der Vorsitzende zuvor die Zusicherung der Vertreterin des Finanzamts eingeholt habe, dass keine unerlaubten Personen anwesend seien. Solange es hieran keine begründeten Zweifel gebe, sei davon auszugehen, dass sich nur die Personen am Ort der Videoübertragung befänden, denen die Teilnahme ausdrücklich gestattet wurde.

Merke | Die (teilweise) Durchführung als Videoverhandlung richtete sich nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 128a ZPO i. d. F. des Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.24 (BGBl I 2024, 1). Die Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 19.7.24 (Art. 19 Abs. 1 des letztgenannten Gesetzes in Kraft getreten.

AUSGABE: FMP 2/2025, S. 22 · ID: 50281502

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