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KreditrechtGenossenschaftsbank darf Mitgliedern kündigen

Abo-Inhalt13.02.20251 Min. Lesedauer

| In AGB der Banken kann ein ordentliches Kündigungsrecht des Kreditinstituts auch gegenüber solchen Kunden wirksam vereinbart werden, die gleichzeitig Mitglied der Genossenschaft sind. |

Nach dem BGH (15.10.24, XI ZR 50/23, Abruf-Nr. 244642) unterliegt eine solche Bestimmung in AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Allerdings liege keine unangemessene Benachteiligung vor, weil es bereits an einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild fehlt. Im Rahmen eines auf Vertrauen beruhenden Dienstleistungsverhältnisses sei auch nach dem Gesetz die Kündigungsmöglichkeit vorgesehen.

Merke | Die Klausel wird auch bei Verwendung durch die Beklagte im Verhältnis zu Kunden, die gleichzeitig Mitglied der Genossenschaft sind, nicht von der Bereichsausnahme für Gesellschaftsrecht (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB) erfasst. Auch aus der ZKA-Empfehlung zum „Konto für jedermann“ lasse sich ein Ausschluss des Kündigungsrechts nicht herleiten.

AUSGABE: FMP 2/2025, S. 19 · ID: 50281416

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