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BauvertragVerjährungsbeginn für die Bauhandwerkersicherungshypothek

Abo-Inhalt13.02.20251 Min. Lesedauer

| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB beginnt in entsprechender Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. |

Der Anspruch gemäß § 648a Abs. 1 S. 1 BGB – jetzt § 650f Abs. 1 S. 1 BGB –, wonach der Unternehmer unter den dort geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun klärt der BGH (21.11.24, VII ZR 245/23, Abruf-Nr. 245420) die bisher offene Frage, wann die Verjährung beginnt.

Merke | Das folgt für den BGH aus der entsprechenden Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB auf diesen Anspruch. § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist daher nicht anzuwenden.

AUSGABE: FMP 2/2025, S. 23 · ID: 50281504

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