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InkassorechtSammelinkasso im Kartellrecht zulässig

Abo-Inhalt13.02.20251 Min. Lesedauer

| Art. 101 AEUV, Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU) sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, die bewirkt, das mangels einer bestandskräftigen Entscheidung, die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht feststellt, den mutmaßlich Geschädigten automatisch verwehrt wird, die Ansprüche auf Ersatz von Kartellschäden an einen zugelassenen Rechtsdienstleister treuhänderisch abzutreten. |

Nur so wird nach Ansicht des Generalanwalts (EuGH 19.9.24, C253/23, Abruf-Nr. 245866) sichergestellt, dass die Ansprüche gebündelt geltend gemacht werden können, wenn keine andere gleichwertige gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit der Bündelung von Schadenersatzforderungen besteht und somit die Verfolgung geringfügiger Schäden praktisch unmöglich gemacht bzw. übermäßig erschwert würde. Dieses Verbot könne auch nicht durch das Erfordernis der Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz der Einzelnen gerechtfertigt werden. Ohne diese Möglichkeit würde die Verfolgung von Massen- oder Streuschäden erheblich erschwert oder praktisch unmöglich.

Merke | Es wird nun abzuwarten bleiben, ob der EuGH dem Generalanwalt folgt. Das geschieht vielfach, aber nicht immer. Für Inkassodienstleister wird sich daran entscheiden, ob dieses Geschäftsfeld eröffnet bleibt.

AUSGABE: FMP 2/2025, S. 21 · ID: 50281501

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