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InsolvenzGlaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt

Abo-Inhalt13.02.20251 Min. Lesedauer

| Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt kann es ausreichen, wenn der wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldner auf rückständige Steuern in fünfstelliger Höhe seit mehreren Jahren keine Zahlung mehr geleistet hat, eine Kontenpfändung nur zu einer geringen Zahlung führt und der Schuldner erklärt, keine Einnahmen zu haben. |

Das hat der BGH entschieden (19.9.24, IX ZB 14/22, Abruf-Nr. 245041). Das Finanzamt hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners wegen rückständiger Steuern beantragt. AG und LG haben den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Forderungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Dem hat der BGH nun widersprochen.

Merke | Die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes erfordert nicht unbedingt die Vorlage einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch oder der Erklärung des Finanzamts, erfolglos gegen den Steuerschuldner vollstreckt zu haben. Der antragstellende Gläubiger kann den Eröffnungsgrund auch auf andere Weise glaubhaft machen (BGH WuM 09, 144). Schon die schlichte Nichtbegleichung einer unbestrittenen Forderung kann im Einzelfall eine weitere Glaubhaftmachung entbehrlich machen (vgl. BGH ZInsO 08, 1019).

AUSGABE: FMP 2/2025, S. 21 · ID: 50281500

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