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BauvertragVerjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

Abo-Inhalt13.02.20251 Min. Lesedauer

| Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). |

Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 642 BGB Rn. 51). Nachdem der BGH als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach § 642 BGB auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann (BGHZ 216, 319 = NJW 18, 544), entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG Kempten (27.9.24, 11 O 1705/23, Abruf-Nr. 244298) spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs.

Merke | Der Begriff „angemessene Entschädigung“ in § 642 Abs. 1 BGB macht deutlich, dass es sich bei dem Anspruch aus § 642 BGB nicht um einen umfassenden Schadenersatzanspruch, sondern um einen verschuldensunabhängigen Anspruch sui generis handelt, auf den §§ 249 ff. BGB zur Berechnung von Schadenersatz nicht anwendbar sind (BGH NJW 20, 1293).

AUSGABE: FMP 2/2025, S. 23 · ID: 50281505

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