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BauvertragVerjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche
| Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). |
Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 642 BGB Rn. 51). Nachdem der BGH als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach § 642 BGB auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann (BGHZ 216, 319 = NJW 18, 544), entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG Kempten (27.9.24, 11 O 1705/23, Abruf-Nr. 244298) spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs.
Verschuldensunabhängiger Anspruch |
AUSGABE: FMP 2/2025, S. 23 · ID: 50281505