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InformationsermittlungEinsichtnahme in die Unterlagen eines Liquidators
| Für die Einsichtnahme in die Unterlagen des Liquidators einer GmbH ist seitens des Antragstellers kein besonderer Nachweis eines berechtigten Interesses über die behauptete Gläubigerstellung hinaus erforderlich. |
Nach § 74 Abs. 3 S. 1 GmbHG sind zunächst die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Aber auch Gläubiger der Gesellschaft können nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
Nach dem OLG Bamberg (6.11.24, 10 Wx 20/24, Abruf-Nr. 245867) ist zur Glaubhaftmachung des Interesses des Gläubigers nicht notwendig, dass die verfolgte Forderung tituliert ist. Es genügt, dass eine geschäftliche Beziehung der liquidierten Gesellschaft zum Gläubiger bestanden hat.
Im konkreten Fall hat der Gläubiger den Auftrag und eine darauf bezogene Rechnung vorgelegt, aus der sich die Forderung ergab.
Aufwand eher gering |
AUSGABE: FMP 2/2025, S. 24 · ID: 50281507