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MietrechtSchadenersatz bei rechtswidriger Eigenbedarfskündigung

Abo-Inhalt13.02.20252 Min. Lesedauer

| Dem gekündigten Mieter steht nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung ein Anspruch aus § 242 BGB auf Auskunft gegen den Vermieter darüber zu, welche Miethöhe dieser von dem neuen Drittnutzer vereinnahmt, dem er die Wohnung entgegen der Darstellung in der Kündigung vermietet und überlassen hat. |

Das meint jedenfalls das – in Mietsachen meist streitbare – LG Berlin II (28.2.24, 66 S 178/22, Abruf-Nr. 245863). Im konkreten Fall wurde wegen des Eigenbedarfs der Tochter der Vermieter gekündigt. Die zog aber gar nicht ein. Vielmehr stand die Wohnung zunächst leer und wurde dann – als der ehemalige Mieter auf Wiedereinräumung des Besitzes beanspruchte – an einen Dritten vermietet. Der ehemalige Mieter hatte nach gesicherter Rechtsprechung zunächst einen Anspruch auf die Umzugskosten. Er machte aber zusätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die neue Miethöhe geltend. Das verweigerte der Vermieter und bekam vor dem AG Recht. Das AG war der Meinung, die Auskunft könnte nicht beansprucht werden, weil daraus kein sonstiger Anspruch erwachse. Genau das sah das LG nun anders.

Merke | Aufgrund des vorgetäuschten Eigenbedarfs habe nach Ansicht des LG kein wirksamer Kündigungsgrund bestanden, sodass der frühere Mieter ein Recht auf „Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte” erlangt habe. Da der Vermieter die Wohnung weitervermietete, konnte er diese Pflicht nicht erfüllen. Es sei Unmöglichkeit nach § 275 BGB eingetreten. Der frühere Mieter könne nun nach § 285 Abs. 1 BGB auf ein vorhandenes Surrogat zurückgreifen. Dieses sei hier in der Differenz zwischen der früheren und der neuen Miethöhe zu sehen.

AUSGABE: FMP 2/2025, S. 19 · ID: 50281417

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