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ArbeitsrechtKein Annahmeverzugslohn bei berechtigter Freistellung

Abo-Inhalt13.02.20251 Min. Lesedauer

| Der Arbeitgeber gerät gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist. |

Die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet zwar einen Verzicht des Arbeitgebers auf das Angebot der Arbeitsleistung. Jedoch muss der Arbeitnehmer nach dem BAG (19.6.24, 5 AZR 249/23, Abruf-Nr. 243891) zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung fähig sein.

Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich zur geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage ist. Ob Leistungsfähigkeit besteht, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Grundsätzlich unerheblich ist die Ursache für eine Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Merke | Im Fall des BAG durfte die Arbeitnehmerin einer Pflegeeinrichtung aus Rechtsgründen nicht beschäftigt werden, weil sie sich geweigert hatte, sich impfen zu lassen.

AUSGABE: FMP 2/2025, S. 24 · ID: 50281506

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