FeedbackAbschluss-Umfrage

MaklerlohnUnwirksame Bürokostenklausel mit Folgen

Abo-Inhalt13.01.20251 Min. Lesedauer

| Die Vereinbarung einer Pflicht zur Zahlung von Aufwendungsersatz durch den Auftraggeber für den Fall der Aufgabe seiner Verkaufsabsicht in AGB des Maklers ist unwirksam, soweit dadurch nicht nur eine Ersatzpflicht für die konkret durch die Bearbeitung des einzelnen Auftrags verursachten Kosten begründet wird, sondern auch die Verpflichtung zur Zahlung von Gemeinkosten, hier anteiliger Bürokosten. |

Im Fall des OLG Frankfurt (23.10.24, 19 U 134/23, Abruf-Nr. 245385) verlangte der Makler bei einem exklusiven Verkaufsauftrag für eine Immobilie mit einem Angebotspreis von 695.000 EUR einen Bürokostenzuschuss von 11.454,51 EUR, nachdem der Verkäufer von seinen Verkaufsabsichten Abstand genommen hatte. Dies beruhte auf den Makler-AGB. Der Verkäufer hatte einen Teilbetrag gezahlt und verlangte diesen nun zurück. LG und OLG haben den Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB – rechtskräftig – angenommen.

Merke | Die Klausel in den AGB hat das OLG wegen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild des § 652 BGB als unangemessene Benachteiligung und damit als unwirksam nach § 307 BGB angesehen. Damit fehlte es an einer vertraglichen Anspruchsgrundlage als Rechtsgrund. Auch einen Schadenersatzanspruch nach §§ 280, 284 BGB wegen der Abstandnahme von den Verkaufsabsichten hat das OLG mangels Verschulden verneint. Es steht dem Maklerkunden als Auftraggeber stets frei, ob er das Geschäft abschließen will oder nicht (BGH 22.2.67, VIII ZR 215/64).

AUSGABE: FMP 1/2025, S. 3 · ID: 50238189

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte