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ProzessrechtAktivlegitimation bei Rückforderung überzahlter Miete

Abo-Inhalt13.01.20251 Min. Lesedauer

| Bezieht ein Wohnraummieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II, geht ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger über. |

Im Fall des BGH (5.6.24, VIII ZR 150/23, Abruf-Nr. 242824) hat der Mieter aus seiner Sicht sittenwidrig erhöhte Mietanteile zurückgefordert. Die Miete überstieg die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als das Doppelte. Allerdings wurde die Miete nicht von dem klagenden Mieter, sondern vom Jobcenter gezahlt. Nach Auffassung des BGH ist der Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die beklagte Vermieterin auf Rückerstattung überzahlter Miete nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf das zuständige Jobcenter übergegangen.

Merke | Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch nach § 33 SGB II bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.

AUSGABE: FMP 1/2025, S. 1 · ID: 50238185

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