FeedbackAbschluss-Umfrage

ProzessrechtFristenkalender bei elektronischer Aktenführung

Abo-Inhalt13.01.20251 Min. Lesedauer

| Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können. |

Der BGH (26.9.24, III ZB 82/23, Abruf-Nr. 244374) zeigt, dass auch in der digitalisierten Welt die bisherigen Rechtsgrundsätze fortgelten, aber damit neue Sicherungsmechanismen gedacht und umgesetzt werden müssen. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf nach dem BGH keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Prüfungssicherheit bieten. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten, insbesondere bei der Datenverarbeitung, die es zu beherrschen gilt. Damit setzt der BGH seine diesbezügliche Rechtsprechung fort (BGH 28.2.19, III ZB 96/18).

Merke | Der BGH stellt danach fest, dass keine hinreichende Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt bereits dadurch sichergestellt ist, dass eine auf dem Markt als erprobt und zuverlässig angesehene Kanzleisoftware verwendet und die Eingabe der fristrelevanten Daten in die Fristerfassungsmaske sowie deren abschließende Bestätigung geschultem und zuverlässigem Personal überlassen wird, das sie nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ vornehmen muss.

AUSGABE: FMP 1/2025, S. 6 · ID: 50238204

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte