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ZustellungDas Verkleben des Briefkastens hilft nicht

Abo-Inhalt06.01.20252 Min. Lesedauer

| Wer einen von ihm als Empfangsvorrichtung genutzten Briefkasten durch technische Eingriffe – etwa einem Verkleben der zum Einwurf dienenden Klappe mit Silikon – dauerhaft außer Betrieb zu setzen sucht, ohne diese Absicht nach außen eindeutig, vor allem durch Entfernen oder Schwärzen des Namensschildes, kenntlich zu machen, muss durch regelmäßige Überprüfungen sicherstellen, dass ein Einlegen von Schriftstücken nicht gelingt. |

Auf diese Weise konnte die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids und damit das Anlaufen der Einspruchsfrist an eine GmbH und ihren Geschäftsführer unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift nicht verhindert werden. Der Zusteller hatte auf der Zustellungsurkunde die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten (§ 180 S. 1 ZPO) beurkundet. Dass der Geschäftsführer meinte, wegen des – vermeintlichen – Verklebens nicht mehr in den Briefkasten schauen zu müssen, wertete das OLG Karlsruhe (10.10.24, 19 U 87/23, Abruf-Nr. 245383) als schuldhafte Nachlässigkeit, die einer Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist entgegenstehe, und wies zunächst nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin. Mangels weiterer Stellungnahme wurde die Berufung dann mit dieser Begründung am 5.11.24 zurückgewiesen.

Merke | Wie sich aus § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG ergibt, können an die Vertreter einer solchen Kapitalgesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Vertreter der GmbH stets und jederzeit unter dieser Geschäftsadresse erreichbar sind (BeckOGK/Bayer/J. Schmidt, 15.5.24, GmbHG § 35 Rn. 186).

AUSGABE: FMP 1/2025, S. 2 · ID: 50238187

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