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InsolvenzAnfechtung von Fremdgeldzahlungen auf das Honorar
| Vereinbart ein Schuldner mit seinem Drittschuldner, dass eine Zahlung auf ein treuhänderisch geführtes Fremdkonto einer Anwaltskanzlei geleistet wird, und vereinbaren der zahlungsunfähige Schuldner und der mandatsführende Rechtsanwalt dieser Kanzlei, welche Gläubiger noch Zahlungen erhalten sollen – darunter die beratende Kanzlei für ihr Honorar –, kann der Insolvenzverwalter die Kanzlei unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO in Anspruch nehmen. |
Das OLG Frankfurt (23.5.24, 4 U 2/23, Abruf-Nr. 245386) war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein Bargeschäft nach § 142 Abs. 1 InsO nicht vorliegen, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei von einem entsprechend eingesetzten Fremdkonto Befriedigungen auf ihre Honorarzahlungen erhält. Das Bargeschäftsprivileg kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben waren und der Schuldner durch die Einrichtung des „Verschiebekontos“ – also einer Methode der Haftungsvereitelung – unlauter handelte und die Anwaltskanzlei davon Kenntnis hatte (Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 142 Rn. 17; Thole, in: Kayser/Thole, InsO, 11. Aufl., § 142 Rn. 17). Die Kanzlei beriet, und ermöglichte die Vorgehensweise und war in erheblichen Maße Profiteur von selbiger, was das OLG in der Gesamtschau als Kenntnis von der unlauteren Handlung des Schuldners bewertet hat.
AUSGABE: FMP 1/2025, S. 4 · ID: 50238200