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ProzessrechtDoppelte Antragseinreichung im ERV und die Folgen

Abo-Inhalt13.01.20251 Min. Lesedauer

| Wird eine Klageschrift über eine Rechtsanwaltssoftware eingereicht und wird sie in der Software als nicht erfolgreich übermittelt angezeigt, obliegt es dem Klägervertreter, vor Neueinreichung über die beA-Webanwendung zu prüfen, ob die erste Klageeinreichung tatsächlich erfolglos war. |

Ansonsten scheidet eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG aus (LG Frankfurt/M. 21.10.24, 23 O 200/24, Abruf-Nr. 245384). Nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann nach Abs. 1 S. 3 GKG von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Das gilt auch bei Einreichen von Mahnanträgen oder Zwangsvollstreckungsaufträgen.

Merke | Unverschuldet ist eine Unkenntnis von der doppelten Einreichung nach dem LG, wenn der Beteiligte trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht in der Lage war, die tatsächliche Sach- oder Rechtslage zu erkennen. Die unverschuldete Unkenntnis der Verhältnisse kann in einem entschuldbaren Irrtum über den Sachverhalt (Tatbestandsirrtum) bestehen. Ein Irrtum über den Sachverhalt ist nicht entschuldbar, wenn dem Betroffenen/seinem Vertreter zuzumuten war, sich vor Einreichen des Antrags zu unterrichten oder wenn die Unklarheiten von ihnen mitverursacht waren.

AUSGABE: FMP 1/2025, S. 3 · ID: 50238188

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