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FAOFortbildung durch Lektüre muss nachgewiesen werden

Abo-Inhalt13.01.20251 Min. Lesedauer

| Die bloße Lektüre von Fachzeitschriften erfüllt nicht die Anforderungen an die Fortbildungspflicht von Fachanwälten. |

Nach § 15 Abs. 4 FAO können bis zu 5 Zeitstunden des Fortbildungsbedarfs im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt; nach § 15 Abs. 5 S. 2 FAO ist die Fortbildung im Sinne des § 15 Abs. 4 FAO durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. Bereits daraus ergibt sich nach dem BGH (30.8.24, AnwZ (Brfg) 18/24, Abruf-Nr. 244365), dass das Selbststudium zur Anerkennung als Fortbildung mittels einer Lernerfolgskontrolle erfolgen muss und die reine Lektüre von Fachzeitschriften ebenso wie die anwaltliche Versicherung des Selbststudiums als Nachweis nicht ausreicht. Die Lernerfolgskontrolle muss – so der BGH – stets durch einen Dritten erfolgen.

Merke | Die Folge dieser Fehleinschätzung des Fachanwalts für Steuerrecht war, dass er seine Fachanwaltsbezeichnung verlor.

AUSGABE: FMP 1/2025, S. 2 · ID: 50238186

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