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VergütungsvereinbarungKlare Regeln für Gegenwart und Zukunft

Abo-Inhalt13.01.20251 Min. Lesedauer

| In einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung muss eindeutig positiv festgelegt sein, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlen muss. |

Insbesondere muss nach dem OLG Düsseldorf (16.9.24, 24 U 85/23, Abruf-Nr. 245387) geregelt sein, ob sie nur für das derzeitige Mandat oder auch für künftige Mandate, insbesondere für Weiterungen des bisherigen Mandats gelten soll. Soll sie sich auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts erstrecken, muss dies ausdrücklich klargestellt werden (Rahmenvereinbarung).

Insoweit genügt es nach dem OLG nicht, dass die Vereinbarung keine Beschränkung erkennen lässt. Es geht vielmehr – umgekehrt – darum, den Mandatsgegenstand positiv festzulegen.

Merke | Der Rechtsanwalt ist ohne besonderen Anlass allerdings nicht gehalten, den Mandanten darauf hinzuweisen, welche Vergütung (ob vereinbart oder nach den gesetzlichen Gebühren) für den Mandanten wirtschaftlich günstiger ist.

AUSGABE: FMP 1/2025, S. 6 · ID: 50238205

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