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InsolvenzEinstellung der Versteigerung wegen Insolvenzplans

Abo-Inhalt13.01.20251 Min. Lesedauer

| Die Regelung in § 30d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm. |

Der BGH (19.9.24, V ZB 29/23, Abruf-Nr. 244451) sieht zwar den Wortlaut der Einstellungsnorm als auslegungsbedürftig an. Schon systematisch spreche aber einiges dafür, dass der Schutz nur während der Entstehungsphase des Insolvenzplans gewährt wird. Entscheidend für diese Sichtweise spreche aber der ausweislich der Gesetzgebungsgeschichte mit Einführung der Norm verfolgte Zweck.

Merke | Das Recht des Schuldners zur Vorlage eines Plans würde nach dem Gesetzgeber ausgehöhlt, wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse stets ohne Rücksicht auf den vorgelegten Plan fortsetzen müsste. Dem Plan könnte durch den Fortgang der Verwertung die tatsächliche Grundlage entzogen werden, schon bevor die Gläubiger Gelegenheit hatten, über die Annahme des Plans zu entscheiden. Entsprechendes gelte für die von einem absonderungsberechtigten Gläubiger betriebene Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Insolvenzmasse (BT-Drucksache 12/2443, S. 204 f.).

AUSGABE: FMP 1/2025, S. 5 · ID: 50238203

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