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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt11.08.2025852 Min. Lesedauer

„Ma gennt sisch, ma hülft sisch!“, so sagt der Rheinländer gern.

Warum derartiger Altruismus in gewissen Fällen nicht angezeigt ist, hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 3.7.25 (20 UFH 1/25) entschieden.

Das AG im beschaulichen baden-württembergischen Ettlingen, immerhin große Kreisstadt, ist bezüglich Personaldichte überschaubar ausgestattet. Fünf Richterinnen und Richter an der Zahl sorgen dort dafür, das Recht durchzusetzen. Man tauscht sich fachlich aus, verbringt „unzählige Mittagspausen“ miteinander und duzt sich: ein Bild kollegialer Harmonie.

Weniger harmonisch indes gestaltete sich offensichtlich das Privatleben einer Richterin, die zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Ehescheidung zusammen mit ihrem (Noch-)Ehemann ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk innehatte. Gem. § 122 FamFG hängt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit maßgeblich vom Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts ab.

Innerhalb von drei Tagen erklärte sich das gesamte verbliebene Richterkollegium sukzessive als befangen gem. § 113 Abs. 1 FamFG, 48 ZPO.

Zu Recht, bestätigte das OLG. Es ist bei einem „derart kleinen und personell konstant besetzten“ Gericht davon auszugehen, dass das zwischen sämtlichen Richterinnen und Richtern eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit besteht, was die entsprechenden Begründungen der Ablehnungsgesuche auch bestätigt haben. Dieser Umstand führt dazu, dass gesamte Gericht rechtlich gehindert ist, das Richteramt im Ehescheidungsverfahren der Richterkollegin auszuüben, sodass auf Antrag eine Alternative zu bestimmen ist.

Die rettende Lösung präsentierte sich in dem Umstand, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nachbarschaftlichen Gericht begründet hat. Aus zweckmäßigen und prozessökonomischen Gesichtspunkten war deshalb das dort belegene Gericht örtlich zuständig, um im Ehescheidungsverfahren zu entscheiden.

Ob für den Fall der Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragstellerin im vormaligen Gerichtsbezirk der Auffangtatbestand gem. § 122 Nr. 7 FamFG einschlägig wäre, die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des AG Schöneberg in Berlin, ist nicht bekannt.

Herzliche Grüße

Ihre

Dr. Judith Krämer

AUSGABE: FK 9/2025, S. 2 · ID: 50487103

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