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AnscheinsvollmachtE-Mail-Passwort geteilt – Ehefrau haftet für teure Folgen!
| Es reicht allein der Zugang zum E-Mail-Account aus, um den Anschein einer Bevollmächtigung zu erzeugen. Die Vereinbarung zwischen der Immobilieneigentümerin und ihrer Versicherung, die vom Ehemann über den Account der Ehefrau getroffen wurde, ist rechtlich verbindlich (OLG Zweibrücken 15.1.25, 1 U 20/24, Abruf-Nr. 248766). |
Die Ehefrau F, eine Immobilieneigentümerin, verlangte nach einem Wasserschaden Schadenersatz von ihrer Versicherung V. Die V zahlte 10.000 EUR auf Basis eines Abfindungsvergleichs, der durch den Ehemann M der F von ihrer E-Mail-Adresse ausgehandelt wurde. Später forderte die F weiteren Ersatz von umfangreichen Folgeschäden. Sie bestritt die Wirksamkeit des Vergleichs. M habe diesen ohne ihre ausdrückliche Kenntnis abgeschlossen.
F muss sich das Handeln des M aufgrund des gesetzten Rechtsscheins im Rahmen der Vertretungsregeln zurechnen lassen. Da sie dem M das Passwort genannt und bewusst geduldet hatte, dass er regelmäßig E-Mails über ihren Account schrieb, hat sie einen falschen Anschein erweckt. M hatte die E-Mail im Namen seiner Frau mit ihr als Absender versendet. Daher durfte die V annehmen, dass F selbst das Angebot unterbreitet hat.
Merke | Ein Abfindungsvergleich ist grundsätzlich eine abschließende Regelung, die auch noch unbekannte Folgeschäden umfasst, wodurch weitere Ansprüche ausgeschlossen sind. |
Eine Ausnahme wegen eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen gezahlter Summe und Schaden konnte hier nicht festgestellt werden. (GM)
AUSGABE: FK 9/2025, S. 145 · ID: 50460485