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VaterschaftsanfechtungBVerfG verlängert Frist, um verfassungswidrige Vorschriften der Vaterschaftsanfechtung neu zu regeln
| Das BVerfG hat die bestehende Übergangsfrist verlängert, um die im letzten Jahr für verfassungswidrig erklärten Vorschriften zur Vaterschaftsanfechtung neu zu regeln (BVerfG 3.6.25, 1 BvR 2017/21 Abruf-Nr. 248628). |
Das BVerfG hatte einzelne Regelungen im BGB zur Vaterschaftsanfechtung als unvereinbar mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) erklärt. Diese durften aber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, spätestens jedoch bis Mitte 2025, weiter angewendet werden.
Auf Anfrage des BVerfG äußerte die Bundesregierung den Wunsch, die Frist zu verlängern. Da keine grundsätzlichen Einwände bestanden, hat das Gericht jetzt beschlossen, die geltenden Übergangsregelungen bis zum 31.3.26 zu verlängern. Grund hierfür sind Verzögerungen beim Erlass der Neuregelung durch den Gesetzgeber. (GM)
AUSGABE: FK 9/2025, S. 145 · ID: 50452472