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GrundrentenzuschlagFreiwillige Beiträge fließen nicht in die Grundrente ein
| Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt (BSG 5.6.25, B 5 R 3/24 R, Abruf-Nr. 248627). |
Der Kläger K bezieht eine Regelaltersrente. Seinen Antrag, einen Grundrentenzuschlag ab 2021 zu berücksichtigen, lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, weil von den erforderlichen 33 Jahren (396 Monate) Grundrentenzeiten nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlagen. Die vom K freiwillig entrichteten Beiträge (312 Monate) zählten nicht zu den Grundrentenzeiten. Sowohl das SG als auch das LSG haben die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision des K blieb erfolglos.
Das BSG hält die Ungleichbehandlung für gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen i. d. R. durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße dazu bei, die gesetzliche Rentenversicherung zu finanzieren. Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssen sie bei Hilfebedürftigkeit im Alter ggf. Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden. (GM)
AUSGABE: FK 9/2025, S. 146 · ID: 50451059