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KindeswohlKindeswillen prüfen, statt pauschal abtun oder Selbstwirksamkeit des Kindeswillens versus PAS
| Gerichte stützen sich in Kindschaftssachen oft noch auf das überholte Konzept des sog: Parental-Alienation-Syndroms (PAS), dessen wissenschaftliche Grundlage mittlerweile widerlegt ist. Ein Kindeswille darf weder pauschal ignoriert noch ungeprüft akzeptiert werden. Dazu im Einzelnen: |
Inhaltsverzeichnis
1. Kindeswohlprinzip
Gem. § 1697a BGB gilt in Kindschaftssachen das Kindeswohlprinzip. Danach trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Kriterien, die bei der Kindeswohlprüfung herangezogen werden, sind u. a.
- Bindungen und Beziehungen des Kindes zu den Elternteilen
- Bindungstoleranz der Elternteile
- Wille des Kindes
- Kindeswohlgefährdung
2. PAS
Beim Kindeswillen ist zu prüfen, ob dieser autonom, stabil, authentisch und zielorientiert ist. Gerade wenn es um die Frage der Bindungstoleranz und den Kindeswillen ging, begründeten und begründen viele Gerichte ihre Entscheidungen mit dem sog. PAS (Parental-Alienation-Syndrom). Dabei verursacht ein Elternteil mangels Bindungstoleranz und dem manipulierten und somit nicht autonomen Kindeswillen, dass sich der andere Elternteil und das Kind entfremden. Dazu hat das OLG Zweibrücken Folgendes ausgeführt (FamRZ 06,144):
„Aus alledem und aus seiner eigenen Sachkunde folgert der Senat, dass die Kinder unter einer ausgeprägten psychischen Störung leiden, die bereits Krankheitswert erreicht hat und in der Fachliteratur als sog. PAS bezeichnet wird. Dies beschreibt eine in ihren Symptomen jedem Familienrichter als solche bekannte kindliche Verhaltensweise im Elternkonflikt. Das Kind wendet sich einem – i. d. R. dem betreuenden – Elternteil zu, den es kritiklos und kritikunfähig als den „guten“Elternteil idealisiert, während es den anderen unreflektiert und begründungsunfähig ablehnt, aus seinem Leben streicht und dies meist unter Verwendung altersunangemessener Ausdrucksformen als „eigene“ Meinung präsentiert. Dabei ist das Verhalten des Kindes von einem hochgradigen Wahrnehmungsverlust getragen, der durch eine Solidarisierung mit dem bewusst oder unbewusst die Trennung nicht verarbeitenden und das Kind programmierenden Elternteil verursacht wird. Diese Programmierung kann schuldlos sein; sie kann … aber auch gezielt stattfinden, indem z. B. das Bild des anderen Elternteils im realen und übertragenen Sinn entfernt wird. Das Kind wird instrumentalisiert, um die eigenen emotionalen Bedürfnisse des betreuenden Elternteils zu befriedigen und dessen (negative) Emotionen auszudrücken.“
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 17.11.23 Folgendes zum PAS ausgeführt (1 BvR 1076/23, FamRZ 24, 278):
„Mit der vom OLG herangezogenen Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sog. Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils ...“
Dennoch begründen viele Gerichte ihre Entscheidungen in Kindschaftssachen immer noch mit dem PAS und treffen unverhältnismäßige, mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Entscheidungen Grund hierfür ist, dass die Fachgerichte ohne weitere Prüfung entweder einen ablehnenden Kindeswillen wegen PAS nicht berücksichtigen – mit teilweise verheerenden Folgen für das Kindeswohl: Ein Kind, das z. B. Gewalt eines Elternteils gegen den anderen miterlebt hat, und aus diesem Grund einen Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil ablehnt, wird retraumatisiert.
Das OLG Saarbrücken hat hierzu Folgendes ausgeführt (FamRZ 25, 526):
„Aus der Bindungsforschung ist belegt, dass der Besuchskontakt und Umgang mit leiblichen Eltern nach traumatischen Erfahrungen mit Täter-Eltern beim Kind Angst erzeugt und es zu einer Re-Traumatisierung kommen kann.“
Wird dem Elternteil, der die Gewalt erlebt hat, mit dem Argument mangelnde Bindungstoleranz das Sorgerecht entzogen oder wird dieses beschränkt oder lässt er den Umgang zu, um einen (teilweisen) Sorgerechtsentzug zu verhindern, führt dies zudem zu einer Täter-Opfer-Umkehr.
Mit dem schlichten PAS-Argument erfüllen die Fachgerichte daher ihre Aufgabe, eine am Einzelfall orientierte Kindeswohlprüfung vorzunehmen, nicht.
Tatsächlich hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 17.11.23 (a. a. O.) jedoch nur gesagt, dass es das PAS als Syndrom nicht gebe, nicht jedoch, dass dies die Gerichte von der Prüfung einer Bindungstoleranz und dem tatsächlichen Kindeswillen entbindet.
Aus dem Ärzteleitfaden für Bayern ergibt sich Folgendes:
„In der Fachliteratur wurde früher von einem Parental Alienation Syndrom (PAS) gesprochen, wenn von einer gewollten Entfremdung eines Kindes vom anderen Elternteil ausgegangen wurde. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wurde so im Einzelfall das PAS gegen den anderen Elternteil argumentativ vorgebracht. Dies führte auch zu entsprechenden Argumentationslinien der Gerichte. Heute ist das PAS als Syndrom nicht mehr wissenschaftlich haltbar. Es zeigte sich, dass es keine klaren Klassifikationskriterien gibt, unter denen es diagnostiziert werden könnte. Ein Antrag, das PAS in das Internationale Klassifikationssystem psychiatrischer Krankheiten DSM-V aufzunehmen, wurde abgelehnt (vgl. Fegert [2013]: Endgültiges Aus für das Parental Alienation Syndrome [PAS] im amerikanischen Klassifikationssystem DSM-5. Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 5: 190-191).“
Merke | PAS als Syndrom ist somit wissenschaftlich nicht haltbar. Dennoch ist der Kindeswille immer noch darauf zu prüfen, ob er insbesondere autonom und zielorientiert ist. |
Das OLG München hatte dies bereits in seiner Entscheidung vom 28.7.03 (FamRZ 03, 1957) getan. So hat es ausgeführt:
„Es kann dahinstehen, ob das Verhalten des Kindes als Folge eines sog. „PA-Syndroms“ zu bewerten ist, wie vom FamG angenommen (zur kontroversen Diskussion dieses Begriffs in der wissenschaftlichen Literatur vgl. Bruch, FamRZ 02, 1304). Offensichtlich für den Senat ist jedoch, dass die Mutter den unbeschwerten Umgang des Kindes mit dem Vater nicht fördert, sondern letztlich verhindert, was im Allgemeinen als fehlende Bindungstoleranz bezeichnet wird … Das Kind selbst hat keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerten Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Die von ihm insoweit wiederholten Erklärungen sind vielmehr Ausdruck seiner Hilflosigkeit, Gründe finden zu müssen, um die von der Mutter induzierte Ablehnung des Vaters zu rechtfertigen.“
Das OLG hat daher, wie in § 1697a BGB gefordert, die Gründe für die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber dem Vater ermittelt und gerade nicht einfach mit dem PAS begründet.
Auch der EuGHMR setzt in allen kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten das Kindeswohl an erste Stelle. Danach muss Grundlage jeder Entscheidung sein, die Beziehung zwischen dem Kind und seiner Familie aufrechtzuerhalten. Bei Einschränkungen oder dem Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils besteht nach dem EuGHMR daher nur ein enger Ermessensspielraum, da eine Umgangsbeschränkung oder ein Umgangsausschluss die Gefahr in sich birgt, dass die Beziehung zwischen dem Kind und einem Elternteil für immer abgebrochen wird (FamRZ 04, 1456).
Ein Übergehen des geäußerten ablehnenden Kindeswillens, ohne die Gründe hierfür zu erforschen, kann daher zur Kindeswohlgefährdung führen, gerade in Fällen, in denen Kinder Gewalt gegen die Mutter durch den Vater miterleben mussten und daher einen Umgang mit dem Vater ablehnen.
3. Aktuelle Situation
Neuerdings berücksichtigen viele Gerichte dagegen vermehrt ohne weitere Ermittlung den Kindeswillen mit dem Argument, es widerspräche dem Kindeswohl, den Kindeswillen nicht zu beachten, da das Kind sonst lerne, dass sein Wille keine Wirkung hat. Es verliere seine Fähigkeit zur autonomen Entscheidungsfindung und sein Vertrauen in die eigene Handlungsfähigkeit, wenn seine Wünsche ignoriert würden. Diese Erfahrung eines Kontrollverlusts über die eigene Selbstwirksamkeit könne die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen und damit erheblichen Schaden verursachen (OLG Braunschweig FamRZ 25, 115).
Teilweise gehen die Gerichte sogar so weit, den Kindeswillen auch zu berücksichtigen, wenn dieser möglicherweise manipuliert wurde (OLG Köln 7.11.24, 14 UF 62/24).
Bereits am 25.4.15 hatte das BVerfG Folgendes zur Beachtung des Kindeswillens ausgeführt (1 BvR 3326/14):
„Darüber hinaus haben die Fachgerichte das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung plausibel mit den Einschätzungen der Sachverständigen begründet, wonach das Kind ein Übergehen seiner Willensäußerung als Kontrollverlust bezüglich seiner Person erleben und es seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren würde, was zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen könnte.“
Dass viele Fachgerichte aus dieser Entscheidung gefolgert haben, der Wille des Kindes sei grundsätzlich zu beachten, damit dieses nicht seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verliert, war jedoch weder vom BVerfG gewollt noch ist dies mit dem Kindeswohl zu vereinbaren.
Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung vom 17.11.23 (a. a. O.) festgestellt:
„Bei der Entscheidung … ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind zum einen von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Ein vom Kind kundgetaner Wille kann Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen ... Die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen des Kindes dessen wirkliche Bindungsverhältnisse, etwa aufgrund Manipulation eines Elternteils, nicht zutreffend bezeichnen oder, wenn dessen Befolgung seinerseits mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde …“
Stützen die Fachgerichte daher ihre Entscheidung ungeprüft auf den ablehnenden Willen des Kindes, ohne die weiteren Risiken wie Beeinträchtigung der Bindungsbereitschaft, Verfestigung des negativen Elternbildes, Gefahr einer Selbstwertproblematik, Störung der Persönlichkeits- und Autonomieentwicklung, Beeinträchtigung der Beziehung zum anderen Elternteil zu berücksichtigen, ist dies nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren.
Zu Recht hat das OLG Celle (FamRZ 25, 947) daher festgestellt, dass eine von einem Elternteil beeinflusste Ablehnung des anderen eine Kindeswohlgefährdung darstellen könne, wenn die Umgangsverweigerung schlicht akzeptiert, dadurch manifestiert und nicht deren Ursache psychologisch professionell ergründet werde.
Die Feststellung, dass es kein PAS gibt und das Kind als Grundrechtsträger von seinem Recht, seinen Willen zu äußern, Gebrauch macht, entbindet daher kein Gericht von der Prüfung, ob die Befolgung des Kindeswillens mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist oder zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde.
Das OLG Frankfurt hat daher richtigerweise das PAS abgelehnt mit der Begründung, dass dieses wissenschaftlich weitestgehend Ablehnung erfahre und ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens nur gerechtfertigt sei, wenn dieser nicht Ausdruck der wirklichen Bindungsverhältnisse sei oder dessen Befolgung zu einer Kindeswohlgefährdung führe (FamRZ 25, 684).
Kindeswille nach BVerfG | ||
→ zu beachten, soweit mit seinem Wohl vereinbar | ||
Ausdruck seiner Bindungen ↓ Beachtung ↓ mit zunehmendem Alter vermehrtes Gewicht | Ergebnis von Manipulation ↓ keine Beachtung | Kindeswohlgefährdung ↓ keine Beachtung |
Tatsächlich ist die direkte Verbindung zwischen Selbstwirksamkeit und Kindeswillen wissenschaftlich nie untermauert worden (vgl. Die Befolgung des Kindeswillens und ihr bedingter Zusammenhang mit der Selbstwirksamkeit von Dr. Jorge Guerra Gonzalez, März 2025: iww.de/s13188).
Dr. Jorge Guerra Gonzalez, promovierter Jurist, Psychologe, Verfahrensbeistand, Umgangspfleger und zertifizierter internationaler Mediator, begleitet seit mehr als zehn Jahren hochstrittige Familien hin zu einer nachhaltigen Konfliktlösung und richtet dabei den Blick immer auf das Kindeswohl.
In seinem Aufsatz weist er darauf hin, dass Selbstwirksamkeit nicht primär durch eine imperative Erfüllung des eigenen Willens entsteht, sondern durch Erfahrungen der Kompetenz, der Überwindung von Herausforderungen und der Fähigkeit, mit Frustration umzugehen. Statt Kinder quasi entscheiden zu lassen, sollten diese vielmehr kindeswohlgerecht in Entscheidungsprozesse eingebunden werden, ohne sie „durch Wunscherfüllung“ oder eine „Entscheider-Rolle“ zu überfordern.
Selbstwirksamkeit des Kindeswillens | |
↓ | |
kindeswohlgerechte Einbeziehung in Entscheidungsprozesse | |
↑ ↓ Wunscherfüllung | ↑ ↓ Entscheider-Rolle |
Merke | Es ist dem Kindeswohl dienlich, wenn das Kind nach der Trennung seiner Eltern weiterhin Kontakt mit beiden Elternteilen hat. Lehnt das Kind jedoch den Kontakt zu einem Elternteil ab, so muss das Gericht die Gründe hierfür konkret ermitteln und darf nicht pauschal mit PAS begründen. Sind keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder billigenswerten Gründe für seine Ablehnung ersichtlich, sondern vielmehr Ausdruck seiner Hilflosigkeit, die Ablehnung eines Elternteils durch den anderen zu rechtfertigen, dient es nicht dem Kindeswohl, den Kindeswillen zu beachten. In diesem Fall sollte das Kind kindeswohlgerecht in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. |
Denn wie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23.11.23 (a. a. O.) ausführt:
„Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft.“
Als Grundrechtsträger hat das Kind das Recht, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Es ist daher Aufgabe der Gerichte, ihm zu diesem Recht zu verhelfen. Will es von diesem Recht aus nachvollziehbaren Gründen keinen Gebrauch machen, müssen die Gerichte auch dies beachten.
4. Erinnerungskontakte
Kann das Gericht selbst nicht herausfinden, was der autonome Wille des Kindes ist und was dem Kindeswohl dient, muss es ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Bei einem vermuteten manipulierten Willen soll der Sachverständige sich insbesondere dazu äußern, welche Maßnahmen erforderlich sind, um einen funktionierenden Umgang wieder anzubahnen und nachhaltig zu gewährleisten (OLG Celle FamRZ 25, 947).
Da es häufig mehrere Monate dauert, bis ein Gutachten vorliegt, sollten in der Zwischenzeit sog. Erinnerungskontakte angeordnet werden. Dies wird z. B. in der Schweiz vom Gericht oder den Kinderschutzbehörden (vgl. mit dem deutschen Jugendamt) angeordnet, wenn das Kind den Umgang zum getrennt lebenden Elternteil hartnäckig verweigert, der Sachverständige den Kontakt als zumutbar erachtet und sämtliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Eltern-Kind-Beziehung ausgeschöpft sind (Schweizer Bundesgericht 16.2.21, 5A-647/2020, zitiert von OLG Karlsruhe FamRZ 24, 1280). Auch in Österreich werden teilweise Erinnerungskontakte bei Umgangsverweigerung von Kindern angeordnet.
In der Schweiz sind Erinnerungskontakte strukturierte, informelle Begegnungen zwischen dem Kind und dessen getrennt lebendem Elternteil. Eine Fachperson führt getrennte Vorgespräche mit diesen. Danach findet die Begegnung zwischen Kind und Elternteil statt, bei der es um sachliche Informationsmitteilung geht. Die Erinnerungskontakte finden vier bis sechsmal im Jahr statt. Sie können auf § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB gestützt werden. So kann einer weiteren Entfremdung entgegengewirkt werden. Erinnerungskontakte sind zudem die mildere Maßnahme gegenüber einem Umgangsausschluss.
AUSGABE: FK 9/2025, S. 157 · ID: 50468122