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§ 8 GewStGErweiterte Gewerbesteuerkürzung im Organkreis beim Weitervermietungsmodell

Abo-Inhalt11.02.20251999 Min. Lesedauer

Das Thema der erweiterten Gewerbesteuerkürzung innerhalb von Organkreisen wird immer wieder kontrovers diskutiert. Ein aktuelles Urteil des BFH vom 11.7.2024 behandelt die Frage, ob diese Kürzung im Rahmen des sogenannten Weitervermietungsmodells zwischen Organgesellschaften zulässig ist. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf die Praxis der Vermietung und wie wird die Organschaftsstruktur dabei berücksichtigt?

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall ging es um eine Wohnungsvermieterin, die als Organträgerin von 18 Organgesellschaften fungierte. Eine ihrer Tochtergesellschaften, die Management-GmbH, verfügte jedoch nicht über einen eigenen Immobilienbestand. Im Rahmen des sogenannten Weitervermietungsmodells vermieteten die Organgesellschaften ihre Immobilien an die Management-GmbH, die diese dann an Dritte weitervermietete. Die Management-GmbH behandelte die Pachtzahlungen als ertragsteuerlichen Aufwand, jedoch ohne die Pachtzahlungen der Organgesellschaften nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen.

Die Organgesellschaften nahmen die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. Das Finanzamt änderte jedoch im Rahmen einer Außenprüfung die Steuerbescheide und versagte die erweiterte Kürzung. Es stellte fest, dass aufgrund der innerorganschaftlichen Vermietung und der Weitervermietung an Dritte die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nicht erfüllt seien.

Der BFH hat die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Fall des Weitervermietungsmodells innerhalb eines Organkreises versagt. Auch wenn es sich um eine Organschaft handele, erkannte der BFH keine einheitliche Betrachtung der Organgesellschaften und des Organträgers. Vielmehr betrachtete der BFH jede Organgesellschaft als eigenständigen Gewerbebetrieb, der separat für sich zu bilanzieren ist, was die Anwendung der erweiterten Kürzung ausschloss.

Der BFH stützte seine Entscheidung letztlich auf die (sog.) gebrochene Einheitstheorie, nach der Organgesellschaften und Organträger nicht als einheitliches Unternehmen gelten, sondern als selbstständige Gewerbebetriebe, deren Gewerbeerträge getrennt ermittelt werden müssen. Der BFH betonte, dass innerorganschaftliche Vermietungen keine erweiterte Grundstückskürzung rechtfertigen, da dies zu einer unberechtigten Steuerentlastung führen würde.

Erläuterungen

Das Urteil verdeutlicht, dass im Rahmen von Organschaften die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn keine unberechtigten steuerlichen Be- oder Entlastungen auftreten. Insbesondere bei der Vermietung von Immobilien innerhalb eines Organkreises und der Weitervermietung an Dritte ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, da diese Praxis zu einer Steuerentlastung führen könnte, die nicht gerechtfertigt ist. Der BFH hat klarstellend darauf hingewiesen, dass jede Organgesellschaft im Rahmen der Organschaft als eigenständiger Gewerbebetrieb betrachtet wird, der für sich selbst bilanzieren muss. Die Auslegung des BFH beruht auf der durch die ständige Rechtsprechung entwickelten Annahme, dass Organgesellschaften gewerbesteuerrechtlich ihren Gewerbeertrag zunächst auf erster Ebene eigenständig ermitteln und erst auf zweiter Ebene eine Saldierung erfolgt.

Kritisiert werden könnte der Grundgedanke und die Wirkung einer Organschaft als eine Einheit, welche durch die Entscheidung des BFH erneut partiell durchbrochen wird. So könnte es im Ergebnis bei einer einheitlichen Organschaft vom Grundgedanken keinen Unterschied machen, ob die grundbesitzende Gesellschaft direkt oder eine Schwestergesellschaft im Organkreis nach außen auftritt. Eine Vergleichbarkeit zu versagen, weil die Organschaft an sich aufgrund ihrer Wirkungsweise nicht mit anderen Fallkonstellationen zu vergleichen sei, ist zumindest diskutabel. Im Hinblick auf bisher ergangene Entscheidungen und der offenen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG bleibt unklar, inwieweit die gebrochene Einheitstheorie greift und wann sie einzuschränken ist.

Für die Beratungspraxis bedeutet das Urteil, dass Unternehmen, die im Rahmen von Organschaften Grundstücke weitervermieten, sicherstellen müssen, dass sie die Bedingungen für die erweiterte Kürzung vollständig erfüllen, um Steuerentlastungen zu vermeiden. Insbesondere müssen innerorganschaftliche Vermietungen und die Weitervermietung an Dritte genau geprüft werden, da diese zu Steuerfolgen führen können, die nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung stehen. Die erweiterte Kürzung darf danach nur in Anspruch genommen werden, sofern Mieteinnahmen ausschließlich aus externen − dem Organkreis nicht zugehörigen – Quellen bezogen werden. Etwaige zentralisierte Managementleistungen könnten daher ggf. als eigenständige Leistungen gegenüber den Besitzgesellschaften erbracht werden, sodass eine Zwischenvermietung an die entsprechende Managementgesellschaft vermieden werden kann.

Fundstelle
  • BFH 11.7.24, III R 41/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 244195

ID: 50275483

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