FeedbackAbschluss-Umfrage

UmsatzsteuerBescheinigungsverfahren

Abo-Inhalt13.01.20256 Min. Lesedauer
Die OFD Frankfurt/Main regelt für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG das Bescheinigungsverfahren und insbesondere die Zuständigkeiten in Hessen.

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung i. S. v. § 1 BBiG. Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Landes Hessen Folgendes:

Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden zuständig. Im Hinblick auf deren jeweilige Zuständigkeiten wird auf die jeweils geltende Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen verwiesen (Beschluss nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen). Zurzeit gilt der Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 19.3.2024 (GVBl. 2024, Nr. 11).

Über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entscheidet grundsätzlich das zuständige Ministerium. Sofern eine einheitliche Handhabung sichergestellt ist, können die obersten Landesbehörden jedoch mit Zustimmung des FinMin Hessen die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigungen auf Dienststellen der mittleren Verwaltungsebene (Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden) übertragen.

Die ausgesprochenen Delegationen der einzelnen Ministerien sind in der Anlage 1 zusammengestellt. Soweit in einzelnen Geschäftsbereichen nicht delegiert wurde, entscheiden weiterhin die zuständigen Ministerien.

Die Ministerien haben derzeit u. a. folgende Zuständigkeitsbereiche (Übersicht zur groben Orientierung):

Übersicht / Zuständigkeitsbereiche

  • Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz: Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation, insbes. der Verwaltungsautomation (E-Government) sowie des Datenschutzes, Durchführung der Wehrgesetzgebung, der allgemeinen Wahlen und Abstimmungen, des Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesens, Verfassungsschutz, Polizeirecht und Polizeiarbeit, kommunale Angelegenheiten und Kommunalaufsicht, Ausländerrecht und Asylverfahren
  • FinMin Hessen: Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Steuerberatungsgesetz, Regelung des Finanzausgleichs
  • Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat: Gerichtsverfassung, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht
  • Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen: Allgemeinbildendes Schulwesen nach Schulstufen und Schulformen, Berufliches Schulwesen mit Ausnahme der Ausbildungsstätten für nichtärztliches Personal im Gesundheitswesen und der Fachschule für musikalische Berufsausbildung (Musikakademien), Schulen in freier Trägerschaft, Erwachsenenschulen, Volkshochschulen, Fernunterricht
  • Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur: Hochschulwesen, wissenschaftliche Einrichtungen, Angelegenheiten der Kultur und ihre Förderung, private Kunstschulen, Musikpflege, Angelegenheiten der Literatur
  • Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum: Nationale und internationale Wirtschaftsfragen einschließlich Entwicklungshilfe, Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftliches Prüfungs- und Beratungswesen, Gewerberecht, Energierecht
  • Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation: Interkommunale Digitalisierungsprojekte, Digital- und Dialoginitiativen, Digitale Gesellschaft und Teilhabe, Digitalwirtschaft, Start-ups, Innovation, Technologieförderung und -transfer, Digitale Infrastruktur, Verwaltungsdigitalisierung
  • Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat: Umweltplanung, Klimaschutz, Gentechnik, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Angelegenheiten der Landwirtschaft, Tierschutz
  • Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege: Familienpolitik, Sport und Freizeit, Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens
  • Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales: Arbeitsmarkt, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsförderung, Weiterbildung für Arbeitnehmer, Integrationspolitik, Berufe des sozialen Bereichs

Verfahrensgrundsätze

Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG wird auf Abschn. 4.21.5 UStAE verwiesen. Ergänzend bzw. klarstellend ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Bei Bildungseinrichtungen, die sowohl begünstigte Bildungsmaßnahmen als auch Bildungsmaßnahmen anbieten, für die eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht kommt, sind die begünstigten Maßnahmen einzeln und mit der genauen Kursbezeichnung/Maßnahme-Nummer in der Bescheinigung aufzuführen.
  • Für Bildungseinrichtungen, die ausschließlich Bildungsmaßnahmen anbieten, die unter § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG fallen, können Bescheinigungen für ihr Gesamtprogramm erteilt werden. Dabei sind jedoch die Maßnahmen dem Grunde nach zweifelsfrei und unverwechselbar zu bezeichnen (z. B. IT-Schulungen mit Namen und ggf. zeitlichem Bezug, Beschreibung oder Maßnahme-Nummer). In diesen Fällen ist die Bescheinigung mit der ausdrücklichen Auflage zu erteilen, Änderungen im Bildungsprogramm unverzüglich der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt
    • die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit bzw. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II,
    • die Zulassung eines Trägers zur Durchführung von Integrationskursen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. auch ofix HE UStG/4/101) oder
    • die Zulassung durch fachkundige Stellen nach § 176 SGB III, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde,
  • wenn sich auch die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Anerkennung bzw. der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt hat (vgl. auch Abschn. 4.21.2 Abs. 3 und 4.21.5 Abs. 5 UStAE).

In Hessen haben sowohl das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum als unmittelbar für das Bescheinigungsverfahren der betroffenen Bildungseinrichtung zuständige Landesbehörde als auch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales als für den Arbeitsmarkt, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Arbeitsförderung zuständige Landesbehörde generell ihr Einverständnis erklärt. Die Bescheinigung sollte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster erteilt werden; ihr Widerruf bleibt vorbehalten. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben.

Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main, über die Erteilung einer Bescheinigung, die für zurückliegende Jahre gilt, und den Widerruf einer Bescheinigung durch Übersendung einer Durchschrift der Bescheinigung bzw. des Widerrufs.

Die Durchschriften werden an das zuständige FA weitergeleitet. In anderen Fällen erfolgt eine Unterrichtung der Finanzämter über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG künftig nicht mehr.

Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG geltend macht, hat zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen eine Kopie der ihm erteilten Bescheinigung der Umsatzsteuererklärung beizufügen. Unterlässt er dies, hat das FA die Bescheinigung anzufordern.

Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Bescheinigung

Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Folglich können Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für zurückliegende Zeiträume erteilt werden. Sie bewirken jedoch nur dann als Grundlagenbescheide eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer bei der zuständigen Behörde beantragt worden sind (vgl. auch Abschn. 4.21.5 Abs. 2 und 5 UStAE sowie AEAO zu § 171, Nr. 6.5).

Art der begünstigten Bildungsmaßnahmen

Bildungseinrichtungen können allgemeinbildend oder berufsbildend sein, sofern die Bildungsmaßnahmen auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Ordnungsgemäß ist die Leistung insbesondere, wenn

  • sie hinsichtlich des Lehrplans, der Lehrmethode und des Lehrmaterials objektiv geeignet ist, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen,
  • insbes. hinsichtlich der Kündigungsbedingungen und der Zahlungsmodalitäten sowie der Voraussetzungen für den Zugang zur Prüfung angemessene Teilnahmebedingungen gegeben sind und
  • die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.

Die bisherige Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 18.9.2017 (S 7179A-1-St16) wird aufgehoben.

Beachten Sie | Von der Wiedergabe der Anlagen 1 und 2 wurde abgesehen.

Fundstelle

AUSGABE: AStW 2/2025, S. 136 · ID: 50275508

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte