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UmsatzsteuerAnwendungsfragen in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen
Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern ergänzt das zum Friedhof- und Bestattungswesen ergangene BMF-Schreiben vom 23.11.2020 (III C 2 – S 7107/19/10004 :008, 2020/1212492, BStBl I 20, 1335). |
Erbringen jPöR im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens Leistungen gegen Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch nach umsatzsteuerrechtlichem Verständnis und damit insoweit eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor. Werden derartige Leistungen durch jPöR in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erbracht, ist der die Unternehmereigenschaft einschränkende Anwendungsbereich des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG eröffnet.
Die Wettbewerbsrelevanz ist in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen. Wettbewerb i. S. d. § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG liegt nur vor, wenn die zu beurteilende Leistung gleicher Art – zumindest potenziell – auch von Unternehmern in privatrechtlicher Handlungsform erbracht werden kann. Dies ist für das Friedhofs- und Bestattungswesen im Bundesgebiet nicht generell ausgeschlossen.
Eine lokale Marktbetrachtung scheidet für die Prüfung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG i. d. R. aus, es sei denn, für einen räumlich abgegrenzten Bereich (hier: Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) besteht für die zu beurteilende Leistung eine spezifische Abnahme- und Annahmeverpflichtung, die nur im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Handlungsformen durchgesetzt werden kann. Die Regelungen in § 13 und § 14 BestattG M-V genügen diesen Anforderungen nicht, weil sich hieraus für den Bestattungsverpflichteten keine zwingende Annahmeverpflichtung der Leistungen der lokalen Friedhofsträger ableitet.
Im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens sind unter Anwendung der Grundsätze zur Bestimmung der Gleichartigkeit von Leistungen für die Umsatzgrenze i. H. v. 17.500 EUR gemäß § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG diejenigen Leistungen nicht mit einzubeziehen, die nach dem BMF-Schreiben vom 23.11.2020 (a. a. O.) gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sind. Darüber hinaus gelten für die Grenzbetragsbetrachtung die Leistungen der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten sowohl durch Beisetzung eines Sarges als auch einer Urne sowie zur Leichentuchbestattung als gleichartig für die Anwendung des § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Dies umfasst auch die Beisetzung der Asche durch Verstreuen auf bestimmten Flächen innerhalb des Friedhofs.
Ferner ist die Auffassung zu vertreten, dass zur Ermittlung des voraussichtlichen Umsatzes im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens eine sachgerechte Schätzung anhand der Gebühren auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr eingetretenen Bestattungsfälle und ihrer Nebenleistungen zulässig ist.
Der Erlass des FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 16.4.2024 (S 7107-00000-2018/009-035) wird hiermit aufgehoben.
AUSGABE: AStW 2/2025, S. 134 · ID: 50275507