Feb. 2025
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E-MobilitätFortsetzung der Förderung von E-Lastenfahrrädern
Leseprobe13.01.20251 Min. Lesedauer
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Die Investition in gewerblich genutzte E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger wird weiterhin staatlich finanziell unterstützt. Förderanträge können seit dem 1.10.2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Hier stellt sich die Frage: Wie sind solche Förderbeiträge bzw. Zuschüsse des Staats steuerlich zu behandeln? Antwort: Unternehmer, die diese Förderung in Anspruch nehmen, haben steuerlich ein Wahlrecht. |
Erhält ein Unternehmer für Investitionen in E-Lastenfahrräder oder in E-Lastenanhänger einen Zuschuss der BAFA, besteht steuerlich nach Richtlinie 6.5 Abs. 2 EStR folgendes Wahlrecht:
- Betriebseinnahme: Ein Unternehmer kann den staatlichen Zuschuss als Betriebseinnahme erfassen. In diesem Fall berührt der Zuschuss nicht die Anschaffungskosten und somit auch nicht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
- Minderung Anschaffungskosten: Alternativ zur Erfassung des Zuschusses als Betriebseinnahme kann der Unternehmer die Anschaffungskosten um den Zuschuss mindern. Dadurch mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
AUSGABE: AStW 2/2025, S. 118 · ID: 50275488
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