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UmsatzsteuerUmsatzsteuerbefreiung für Geschäfte mit NATO-Truppenangehörigen

Abo-Inhalt22.05.20232886 Min. Lesedauer

| Rund um das Thema „Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen und sonstige Leistungen an Truppenangehörige eines NATO-Mitgliedstaates, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU stationiert sind“ (§§ 4 Nr. 7, 26 Abs. 5 UStG) erreichen die ASR-Redaktion immer wieder Leseranfragen. Umsatzsteuer-Experte Rüdiger Weimann beantwortet zwei dieser Fragen für ASR. |

1. Ist der Kunde „ziviles Gefolge“?

Frage: Ein Kunde meines Autohauses ist bei der NATO beschäftigt und kann steuerfrei einkaufen. Im Art. 67 Abs. 3 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) heißt es, dass die Leistung von der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges gegeben werden muss. Ist mit „zivilem Gefolge“ mein Kunde gemeint?

Antwort: „Ziviles Gefolge“ ist das eine Truppe begleitende und von ihr beschäftigte Zivilpersonal einschließlich technischer Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten. Wenn Ihr Kunde zu diesem Personenkreis gehört, ist er „ziviles Gefolge“.

Ausgenommen sind

  • Staatenlose,
  • Angehörige eines Staates, der nicht Mitglied der NATO ist,
  • Deutsche und
  • Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben.

2. Was ist die „AFI-Registrierungsnummer“?

Frage: Unser Autohaus will einen Gebrauchtwagen an einen deutschen Soldaten, der für die NATO bei der US-Army in Italien stationiert ist, verkaufen. Dabei läuft uns wieder eine sog. „AFI-Registrierungsnummer der US-Army“ über den Weg. Was ist das?

Antwort: AFI-Kennzeichen werden von Italien für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitarbeiter ausgegeben, die internationalen Vereinbarungen unterliegen (Anlage zu § 2 Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [AuslKfzHPflV]).

Weiterführender Hinweis
  • Wie Sie bei einem Gebrauchtwagen-Verkauf an NATO-Truppen und Auslandsvertretungen im EU-Ausland vorgehen, erfahren Sie in den ASR-Praxisfällen 32 (Transportfall; ASR 11/2019, Seite 5 → Abruf-Nr. 46152659) und 33 (Abholfall; ASR 12/2019, Seite 6 → Abruf-Nr. 46197962 der ASR-Serie „Handel über die Grenzen“.

AUSGABE: ASR 6/2023, S. 13 · ID: 49197913

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