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AusfallschadenKleines Auto während überlanger Reparaturdauer zumutbar

Abo-Inhalt22.05.20235751 Min. Lesedauer

| Wenn die Reparatur des unfallbeschädigten Opel Insignia mangels Vorschusszahlung des Versicherers mehrere Monate dauert, der Geschädigte jedoch nach etwa sechs Wochen einen Opel Corsa least, der ihm auch zur Verfügung steht, ist der Ausfallschaden auf die aufgewendete Leasingrate begrenzt. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden. |

Im konkreten Fall hatte der Geschädigte zunächst einen Opel Insignia mit Anhängerkupplung angemietet, da er gerade auf ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung angewiesen war. Nachdem der Versicherer jedoch nicht zahlte, wurde das Mietfahrzeug mit der Anhängerkupplung abgegeben. Daraufhin leaste der Geschädigte per Kurzzeitleasing einen Opel Corsa ohne Anhängerkupplung. Für diesen Zeitraum machte er einen Nutzungsausfallschaden geltend. Der Geschädigte führte an, dass er gerade in dem Zeitraum auf die Nutzung eines Fahrzeugs mit Anhängerkupplung angewiesen war. Das OLG kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung lediglich das Mobilitätsinteresse des Geschädigten maßgeblich wäre. Es komme nicht darauf an, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug eine höhere Wertschätzung als das Ersatzfahrzeug genieße und auch nicht darauf, ob sich die Fahrzeuge hinsichtlich des individuellen Genusses unterscheiden würden, so das OLG. Folglich scheidet eine Aufstockung auf die Nutzungsausfallentschädigung aus, denn die Nutzung des Opel Corsa ist zumutbar (OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 U 100/22, i. V. m. LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.04.2022, Az. 3 O 540/20, Abruf-Nr. 234175).

Wichtig | Mit seiner Auffassung zur Zweitwagennutzung liegt das OLG genau auf der Linie des BGH (Urteil vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22, Abruf-Nr. 232504).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „BGH: Kein Nutzungsausfall bei zumutbarem Zweitwagen“, ASR 1/2023, Seite 3 → Abruf-Nr. 48867823
  • Beitrag „OLG Frankfurt: Ford Mondeo statt Porsche 911 ist zumutbar“, ASR 10/2022, Seite 2 → Abruf-Nr. 48571576

AUSGABE: ASR 6/2023, S. 3 · ID: 49459348

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