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DatenschutzBGH: Namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend erforderlich

Top-BeitragAbo-Inhalt08.08.2024957 Min. Lesedauer

| Die DSGVO erfordert Informationen zur Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen, nicht zwingend ist seine namentliche Nennung. Diese für Unternehmen wichtige Klarstellung hat der BGH getroffen. |

Verlangen Mitarbeiter eine DSGVO-Auskunft, genügt es nach Art. 13 DSGVO, die für die Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten notwendigen Informationen mitzuteilen. Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO besteht lediglich die Pflicht, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. Entscheidend und zugleich ausreichend ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden. Ist aber die Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten nicht ohne Namensnennung gewährleistet ist, muss der Name mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 14.05.2024, Az. VI ZR 370/22, Abruf-Nr. 242870).

AUSGABE: VVP 9/2024, S. 2 · ID: 50122359

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