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Krankenversicherung/HonorarberatungTarifwechsel-Beratung in der Krankenversicherung ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung des Versicherungsmaklers
| Die Überprüfung der PKV-Tarife im Rahmen eines Tarifwechsels gemäß § 204 VVG ist einem Versicherungsmakler auch in rechtlicher Hinsicht erlaubt, weil sie dem Inhalt und Umfang nach als Nebenleistung zur Hauptleistung des Versicherungsmaklers erfolgt. Diese Überprüfung gehört zum Berufsbild des Versicherungsmaklers und ist daher nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig, so der BGH. |
Eine entsprechende Honorarvereinbarung zwischen Kunden und Makler über eine Tarifwechsel-Beratung gegen Honorar ist deshalb nicht als Vertrag über eine unerlaubte Rechtsdienstleistung nach § 134 BGB, § 3 RDG nichtig (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az. I ZR 137/23, Abruf-Nr. 242415, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 77/17, Abruf-Nr. 204944, Rz. 20).
Wichtig | Versicherungsmakler dürfen auf Erfolgsbasis gegen Honorar einen Tarifwechsel bzw. eine Tarifoptimierung in der PKV durchführen. Das ist ihnen aufgrund ihrer Erlaubnis nach der GewO i. V. m. dem RDG erlaubt. Es spielt keine Rolle, ob der Vermittlungsauftrag darauf gerichtet ist, einen Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer oder einen Tarifwechsel innerhalb der bestehenden Krankenversicherung zu prüfen. Die mit einem Tarifwechsel verbundenen Anforderungen innerhalb der bestehenden privaten Krankenversicherung sind vergleichbar mit der Vermittlung eines Vertrags eines (anderen) privaten Krankenversicherers (BGH, Hinweisbeschluss vom 16.10.2018, Az. I ZR 38/18, Abruf-Nr. 207195).
AUSGABE: VVP 9/2024, S. 1 · ID: 50102940