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AbschreibungHardware, Handy, Homepage & Co. – Wann Sie welche Ausgaben von der Steuer absetzen können
| Hard- und Software sind für die Arbeit in Ihrem Vermittlerbetrieb heutzutage unerlässlich, das Smartphone ist selbstverständlich, und auch eine eigene Homepage gehört für viele Vermittler zum guten Ton. Doch wie sind die Ausgaben für all das steuerlich abzugsfähig? Und vor allem wann? Sofort im Zeitpunkt der Zahlung oder verteilt über die Nutzungsdauer? Dahingehend gab es in letzter Zeit einige Veränderungen. VVP bringt Sie auf den aktuellen Stand. |
Homepage ist als immaterielles WG zu aktivieren
Die Homepage soll Ihrem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen. Schaffen Sie sich eine von einem Dritten erstellte Homepage an, stellt diese deshalb ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar (§ 247 Abs. 2 HGB). Sie ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB) zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – im Jahr der Anschaffung lediglich zeitanteilig – abzuschreiben.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA beträgt drei Jahre
Bei der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Homepage ist das Finanzamt bisher regelmäßig von einem Zeitraum von fünf bis acht Jahren ausgegangen. In einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt am Main (vom 22.03.2023, Az. S 2190 A - 031 - St 214) stellt die OFD jedoch abweichend fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Homepage lediglich drei Jahre beträgt. Zudem wird in dieser Verfügung ausgeführt, dass das im BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, Abruf-Nr. 227695) enthaltene Wahlrecht für eine nur einjährige Nutzungsdauer bei Hard- und Software nicht für eine Homepage gilt. Ergo: Die Anschaffungskosten für eine erworbene Homepage sind linear über drei Jahre abzuschreiben.
Wichtig | Die degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) ist nicht zulässig, weil es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt.
Beispiel 1 |
Vermittler V beauftragt eine Werbeagentur mit der Konzeption einer Homepage für seinen Vermittlerbetrieb. Die Gestaltung der Website übernimmt die Agentur. Sie pflegt auch Werbetexte, Fotos usw. ein. Nach Fertigstellung der Homepage im Mai berechnet die Werbeagentur dem V 2.000 Euro zzgl. 380 Euro Umsatzsteuer. Lösung: Die Anschaffungskosten für die Homepage sind zu aktivieren und abzuschreiben. Sie belaufen sich, sofern für V kein Vorsteuerabzug besteht, auf 2.380 Euro (§ 9b EStG). Bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt sich die gewinnmindernde Abschreibung wie folgt: |
Kosten für Pflege, Aktualisierung und Wartung sind sofort abziehbar Praxistipp | Von der Anschaffung einer Homepage sind laufende Aktualisierungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten einer bestehenden Homepage abzugrenzen. Diese Aufwendungen können Sie sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen – mit einer Ausnahme: Wird die Homepage wesentlich bzw. grundlegend geändert, können sich nachträgliche Anschaffungskosten ergeben, die dann wiederum zu aktivieren und abzuschreiben wären. |
Selbst erstellte Homepages dürfen Sie nicht aktivieren
Erstellen Sie die Homepage selbst und bedienen sich dabei lediglich einzelner externer Dienstleister oder eigener Mitarbeiter, sind die entstandenen Aufwendungen Herstellungskosten. Die sind sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Und zwar deshalb, weil immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann zu aktivieren sind, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht aber ein Aktivierungsverbot.
Beispiel 2 |
Vermittler V erstellt die Homepage für seinen Betrieb selbst. Dabei hilft ihm drei Tage lang einer seiner Mitarbeiter (Bruttolohnkosten für drei Tage: 600 Euro) und eine externe Servicefirma (Honorar: 900 Euro). ... sofort abziehbare Herstellungskosten Lösung: Alle Aufwendungen sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die Homepage nicht entgeltlich erworben, sondern selbst geschaffen wurde. |
Die Domain ist zu aktivieren, aber erst beim Verkauf abziehbar
Von den Kosten für die Erstellung der Homepage müssen Sie die Kosten für die Domain abgrenzen. Die Domain ist der Name, unter dem eine Website weltweit eindeutig im Internet zu finden bzw. zu identifizieren ist. Bei der Domain handelt es sich also um die Internetadresse der Homepage.
Homepage und Domain unterscheiden sich in Sachen Abschreibung: Während die Homepage der Abnutzung unterliegt, weil sie mit der Zeit veraltet, ist die Domain unbegrenzt und dauerhaft ohne Wertverzehr nutzbar.
Haben Sie für den Domain-Namen ein Entgelt entrichtet, z. B. weil ein Dritter den Namen erworben hatte, liegen darin deshalb Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (BFH, Urteil vom 19.10.2006, Az. III R 6/05, Abruf-Nr. 070569). Folglich sind die Aufwendungen zu aktivieren und berechtigen erst dann zum Betriebsausgabenabzug, wenn Sie die Domain wieder veräußern oder den Vermittlerbetrieb einstellen.
Beispiel 3 |
So grenzen Sie Homepage und Domain ... Vermittler V hat sich selbstständig gemacht und den Vermittlerbetrieb seines früheren Arbeitgebers übernommen. Vom Gesamtkaufpreis entfallen 2.000 Euro auf die vorhandene und noch aktuelle Homepage sowie 500 Euro auf den werbeträchtigen und bei den Kunden bekannten Domain-Namen. ... in der Praxis voneinander ab Lösung: V muss die 2.000 Euro für die erworbene Homepage aktivieren und linear über drei Jahre abschreiben. Die 500 Euro für den Domain-Namen werden lediglich aktiviert. Weil hier keine Abschreibung vorgenommen wird, ergeben sich keine Betriebsausgaben. |
Hard- und Software ist zu aktivieren und abzuschreiben
Hard- und Software – also z. B. ein Computersystem oder ein Notebook – sind über mehrere Jahre nutzbar und sollen Ihrem Vermittlerbetrieb – wie schon die Homepage – dauerhaft dienen. Deshalb handelt es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 247 Abs. 2 HGB). Als solche sind sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB) zu aktivieren. Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 1 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; im Jahr der Anschaffung zeitanteilig.
Wichtig | Bei Anschaffung in den Jahren 2020 bis 2022 sowie nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 ist auch die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG möglich. Zusätzlich können Sie nach § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen. Dieser Satz erhöht sich auf 40 Prozent, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2023 erfolgt ist.
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt grundsätzlich drei Jahre
Sowohl für lineare als auch degressive AfA ist als Abschreibungszeitraum die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Sie richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen; für Computer beträgt Sie z. B. drei Jahre (BMF, Schreiben vom 15.12.2000; Tz. 6.14.3.2).
Beispiel 4 |
Wie die Abschreibung der Anschaffungskosten für ... Vermittler V hat im Juli 2024 für seinen Betrieb drei neue Computer angeschafft. Jeder Rechner hat insgesamt 1.800 Euro gekostet. V ist aufgrund seiner umsatzsteuerfreien Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. ... drei neue Computer über drei Jahre erfolgt Lösung: V muss im Juli 2024 insgesamt 5.400 Euro aktivieren und über drei Jahre abschreiben. Der Gewinn 2024 mindert sich um 900 Euro (5.400 Euro : 3 Jahre x 6/12 Monate), der Gewinn 2025 und 2026 um jeweils 1.800 Euro (5.400 Euro : 3 Jahre) und der Gewinn 2027 um 900 Euro (5.400 Euro : 3 Jahre x 6/12 Monate). |
BMF ermöglicht seit 2021 den Sofortabzug
Aufgrund des raschen technischen Fortschritts hat das BMF mit seinen Anwendungsschreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811) und 22.02.2022 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, Abruf-Nr. 227695) die Nutzungsdauer für Hard- und Software reduziert. Das ermöglicht es Ihnen, statt der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren lediglich eine Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und Software zugrunde zu legen.
Hintergrund | Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Weitere Erläuterungen dieser begünstigten Hardware können Sie den Rz. 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 22.02.2022 entnehmen. Der Begriff „Software“ erfasst hingegen die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Der Vorteil der verkürzten Nutzungsdauer: Sie können Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt auch dann, wenn die Anschaffung oder Herstellung nicht im Januar, sondern erst im Laufe des Jahres erfolgt (BMF, Schreiben vom 22.02.2022, Rz. 1.4). Damit ähnelt die Abschreibung dem Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG; § 6 Abs. 2 EStG). Anders als bei den GWG (bis 800 Euro) ist der Abzug aber nicht auf einen Maximalbetrag der Anschaffungskosten beschränkt.
Wichtig | Die sofort abgeschriebenen Wirtschaftsgüter müssen Sie trotz Sofortabzug in das Anlagenverzeichnis aufnehmen.
Beispiel 5 |
Vermittler V hat im November 2023 ein Notebook für 1.900 Euro angeschafft. Zum Vorsteuerabzug ist V nicht berechtigt. Lösung: Grundsätzlich müsste V das Notebook über drei Jahre abschreiben. Somit würde sich der Gewinn 2023 um 106 Euro, der Gewinn 2024 und 2025 um jeweils 634 Euro und der Gewinn 2026 um 526 Euro mindern (Summe: 1.900 Euro). Legt V die einjährige Nutzungsdauer zugrunde, sind 1.900 Euro im Jahr 2023 abzugsfähig. |
Wahlrecht ermöglicht Ihnen steuer-
lichen Gestaltungsspielraum Praxistipp | Bei der Möglichkeit, abweichend von den drei Jahren die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, handelt es sich um ein Wahlrecht (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 22.03.2023, Az. S 2190 A - 031 - St 214). Ergo: Sie können entscheiden, ob sie entsprechende Wirtschaftsgüter über drei Jahre abschreiben oder den Sofortabzug beanspruchen – je nachdem, was für Sie gerade steuerlich günstiger ist. |
Smartphone & Co. müssen auch ins Anlagevermögen
Auch bei Handy, Smartphone und Tablet handelt es sich um Anlagevermögen, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre (BMF, Schreiben vom 15.12.2000, Tz. 6.13.2.2).
Wichtig | Das Wahlrecht, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr zu reduzieren, gilt für Handys, Smartphones und Tablets ausdrücklich nicht.
Beispiel 6 |
Vermittler V erwirbt am 01.08.2024 ein Smartphone für brutto 1.300 Euro. Er ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. ... muss über fünf Jahre erfolgen Lösung: Das Smartphone ist mit 1.300 Euro (§ 9b EStG) zu aktivieren und abzuschreiben. Die als Betriebsausgaben abzugsfähige Abschreibung beträgt für 2024 109 Euro (1.300 Euro : 5 Jahre x 5/12 Monate). In den Jahren 2025 bis 2028 sind jeweils 260 Euro abzugsfähig (1.300 : 5 Jahre). Im Jahr 2029 kann V 151 Euro (1.300 Euro : 5 Jahre x 7/12 Monate) absetzen. |
Wichtig | Bei Anschaffung in den Jahren 2020 bis 2022 sowie nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 können Sie auch die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wählen. Zusätzlich können Sie nach § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen. Dieser Satz erhöht sich auf 40 Prozent, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2023 erfolgt ist. Betragen die Anschaffungskosten maximal 800 Euro, ist auch ein Sofortabzug als GWG (§ 6 Abs. 2 EStG) möglich.
Für subventionierte Smartphones & Co. ist ein PRAP zu bilden
In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich Vermittler ein subventioniertes Smartphone kaufen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Sie parallel mit dem Erwerb des Smartphones mit einem Mobilfunkanbieter einen Mobilfunkvertrag abschließen. Dann entrichten Sie für das Smartphone nicht den üblichen Kaufpreis, sondern einen geringeren Betrag (z. B. nur einen obligatorischen Euro). Das Smartphone wird also durch den Mobilfunkvertrag subventioniert. Die bilanzielle Beurteilung dieser Erwerbe behandelt das BMF in seinem Schreiben vom 20.06.2005 (Az. IV B 2 – S 2134 – 17/05, Abruf-Nr. 052214). Danach gilt Folgendes:
Der gezahlte Barpreis für das Smartphone ist als Anschaffungskosten zu aktivieren und abzuschreiben. Durch den infolge der Subvention vorliegenden verbilligten Kaufpreis für das Smartphone liegt bei Ihnen parallel insoweit eine Betriebseinnahme vor, wie der tatsächliche Kaufpreis den üblichen Kaufpreis unterschreitet. Diese als Betriebseinnahme zu erfassende Differenz stellt Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag dar, sodass der Ertrag bei bilanzierenden Vermittlern durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) abzugrenzen ist (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Parallel erhöhen sich die Anschaffungskosten für das Smartphone um diesen Ertrag.
Handelt es sich bei dem Smartphone um ein GWG (Nettokosten maximal 800 Euro), können Sie auf die Bildung eines PRAP verzichten (bis 2021 gemäß BMF, Schreiben vom 20.06.2005, Rz. 11; ab 2022 gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 EStG). In dem Fall ist nur der gezahlte Barpreis als Anschaffungskosten zu behandeln. Gleiches gilt, wenn Sie im Rahmen der Anschaffung eine einmalige Gutschrift erhalten.
Beispiel 7 |
So wirkt sich der verbilligte Smartphone-Kauf ... Vermittler V ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und schließt einen Vertrag über ein Smartphone ab. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren und kostet monatlich 50 Euro. Für das Smartphone ist einmalig ein Kaufpreis von ein Euro zu entrichten. Regulär kostet das Smartphone 750 Euro. ... auf Anschaffungskosten und Betriebseinnahmen aus Lösung: Das Smartphone ist mit 750 Euro zu aktivieren und abzuschreiben. Ein Abzug als GWG ist möglich. Parallel ist in Höhe von 749 Euro ein PRAP zu bilden und auf 24 Monate zu verteilen. Darauf kann V auch verzichten. Tut er das, erfolgt die Aktivierung – und Abschreibung – des Smartphones jedoch mit den Anschaffungskosten von einem Euro. Die monatlichen Zahlungen von 50 Euro sind sodann als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Gewinn mindert sich insgesamt um 1.201 Euro (2 x 12 x 50 Euro + 1 Euro). |
Abwandlung des Beispiels |
Wie Beispiel 7; das Smartphone kostet regulär 900 Euro. Lösung: Das Smartphone ist zwingend mit 900 Euro zu aktivieren und abzuschrei- ben. Parallel ist ein PRAP in Höhe von 899 Euro zu bilden. Dieser ist über 24 Monate gewinnerhöhend aufzulösen. Die monatlichen Zahlungen von 50 Euro sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Gewinn mindert sich insgesamt um 1.201 Euro. |
Fazit | Entscheidend für die Absetzbarkeit von Hard- und Software, Homepages, Smartphones, Tablets etc. ist, wie die einzelnen Wirtschaftsgüter steuerlich zu behandeln sind:
Insgesamt gilt es, die steuerlichen Regelungen und Wahlrechte optimal zu nutzen, um Ihren steuerlichen Gewinn zu optimieren und die Liquidität zu schonen. |
AUSGABE: VVP 9/2024, S. 7 · ID: 49761663