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ArbeitsrechtBesonderer Vertreter kann Arbeitnehmer sein

Abo-Inhalt04.11.2024544 Min. Lesedauer

| Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. |

Um diesen Fall ging es beim BAG

Der Fall betraf einen Verein, der eine Geschäftsführerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte. Sie vertrat lt. Vertrag den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis war aber auf Geschäfte mit Kosten bis 10.000 Euro beschränkt. Nach der Geburt einer Tochter beantragte die Geschäftsführerin ein Jahr Elternzeit. Daraufhin kündigte ihr der Verein mit einer Frist und widerrief die erteilte Vertretungsvollmacht mit sofortiger Wirkung. Dagegen klagte die Geschäftsführerin. Ihrer Auffassung nach bestand für sie Kündigungsschutz.

Organstellung und Anstellungsverhältnis sind getrennt zu betrachten

Im Rechtsstreit ging es zunächst um die Frage, ob die Geschäftsführerin als Arbeitnehmerin galt, also die Arbeitsgerichte überhaupt zuständig waren. Das hat das BAG bestätigt. Nach seiner Auffassung schloss § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus. Nach dieser Regelung gelten Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person nicht als Arbeitnehmer – auch wenn die Tätigkeit wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Wichtig | Das gilt aber nur, wenn sich die Bestellung zweifelsfrei aus der Satzung ergibt. Eine Vertretungsvollmacht ohne Satzungsgrundlage beeinflusst die Arbeitnehmerstellung des Bevollmächtigten also nicht, weil der Bevollmächtigte dann keine Organstellung hat. Diese Sonderregelung greift aber – so das BAG – nur, solange die Organstellung besteht. Weil der Vorstand die Vertretungsberechtigung mit der Kündigung entzog, war die Organstellung beendet und nur noch zu prüfen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorlag (BAG, Beschluss vom 11.07.2024, Az. 9 AZB 9/24, Abruf-Nr. 243379).

Geschäftsführerin als arbeitnehmerähnliche Person

Nach Auffassung des BAG war die Geschäftsführerin eine arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs.1 S. 2 ArbGG. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer ganz fehlenden oder gering ausgeprägten Weisungsgebundenheit sowie oft auch wegen fehlender oder geringer Eingliederung in die betriebliche Organisation in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer.

Sie sind aber wirtschaftlich abhängig, wenn sie auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen sind. Das machte das BAG daran fest, dass es sich um eine Vollzeitarbeitsstelle handelte und die Geschäftsführerin existenzsichernde Einkünfte in Höhe von 3.800 Euro monatlich erhielt.

AUSGABE: VB 11/2024, S. 23 · ID: 50175777

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