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VereinsrechtOLG Naumburg: Abberufung des Vorstands bei fester Amtszeit nur aus wichtigem Grund

Abo-Inhalt04.11.20243339 Min. Lesedauer

| Ist in der Satzung eines Vereins eine Amtszeit für ein Vorstandsmitglied bestimmt, muss ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegen. Denn das Vorstandsmitglied kann aufgrund der festgelegten Amtszeit darauf vertrauen, nicht ohne wichtigen Grund abberufen zu werden. Das soll auch dann gelten, wenn in der Satzung die Abberufung nicht auf wichtige Gründe beschränkt ist. Das hat das OLG Naumburg entschieden und sich so abseits der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung positioniert. |

Dieser Fall lag dem Urteil zugrunde

Im konkreten Fall wurde der zweite Vorsitzende eines Tierschutzvereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen. Die Satzung des Vereins enthielt keine Regelung über eine Beschränkung der Abberufung, legte aber die Amtszeit des Vorstands fest. Der zweite Vorsitzende des Vereins klagte gegen seine Abberufung. Er beantragte die Feststellung, dass der Beschluss über seine Abberufung nichtig sei.

Das hat das OLG Naumburg entschieden

Nach Auffassung des OLG war die Abberufung wirksam. Ein Vorstandsmitglied könne grundsätzlich darauf vertrauen, nicht vor Ende der Amtszeit abberufen zu werden. Daher bedürfe es eines wichtigen Grundes, wenn ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit abberufen werden soll. Einen solchen wichtigen Grund sah das OLG im konkreten Fall im gestörten Vertrauensverhältnis zu den übrigen Vorstandsmitgliedern. Dem Verein könne eine Fortsetzung des Organverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied bis zum Ende seiner Amtszeit nicht zugemutet werden (OLG Naumburg, Urteil vom 26.10.2023, Az. 4 U 11/23, Abruf-Nr. 244383).

Einordnung der Rechtsauffassung mit Blick auf die bisherige Praxis

Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der Vorstand jederzeit ohne Begründung abberufen werden. Das gilt auch dann, wenn die Satzung – wie bei den meisten Vereinen – eine bestimmte Amtszeit vorsieht und diese noch nicht abgelaufen ist. Die Abberufung wird sogar dann als zulässig erachtet, wenn der Verein dadurch vorübergehend ohne gesetzliche Vertretung ist; sprich eine sofortige Neuwahl ist nicht nötig. Damit kann der Vorstand umgehend an (problematischen) Amts- und Vertretungshandlungen gehindert werden.

Möglich ist eine Beschränkung der freien Widerruflichkeit nur

Fazit | Es ist aufgrund der einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass sich andere Gerichte der Auffassung des OLG Naumburg anschließen. Es dürfte eine Ausreißerentscheidung bleiben.

  • aus wichtigen Gründen gemäß § 27 Abs. 2 BGB durch eine entsprechende Satzungsregelung oder
  • bei einer Sonderrechtsstellung des Vorstandsmitglieds gemäß § 35 BGB.

AUSGABE: VB 11/2024, S. 22 · ID: 50213790

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