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VereinsrechtVereinsvermögen: Wann ist eine zweckfremde Nutzung zulässig?

Abo-Inhalt30.10.20243354 Min. Lesedauer

| Kann Vereinsvermögen in näherer Zukunft zu den angedachten Vereinszwecken nicht genutzt werden, kann eine vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken zulässig sein, wenn diese dem Vereinszweck näherkommt als der bisherige Zustand. Das hat das Landgericht (LG) Heidelberg entschieden. |

Im konkreten Fall ging es um einen Verein mit dem Zweck der Altenpflege. Laut Satzung sollte er dazu Einrichtungen für betreutes Wohnen und Pflegeheime errichten, unterhalten und verwalten. Das entsprechende Gebäude des Vereins war renovierungsbedürftig und stand deswegen rund 13 Jahre lang leer. Als sich anbot, das Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen auf drei Jahre an den Landkreis zu vermieten, fasste die Mitgliederversammlung mit großer Mehrheit einen entsprechenden Beschluss. Dagegen klagte ein Vereinsmitglied. Die Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft sowie der Abschluss eines dahingehenden Mietvertrags verstieß seiner Meinung nach gegen den Vereinszweck. Das LG gab aber dem Verein recht. Zwar sei die vorgesehene Nutzung in der Tat außerhalb des Vereinszwecks gelegen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass es für den Verein auf absehbare Zeit nicht möglich war, das Gebäude zweckbezogen zu nutzen. Es gab also nicht die Wahl zwischen der Nutzung als Pflegeheim und der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft. Die Alternativen wären der weitere Leerstand (oder Verkauf) des Gebäudes gewesen. Durch die neue Nutzung würde der Verein dagegen Mieteinnahmen generieren, die er mittelbar zur Förderung des Vereinszwecks verwenden könne – etwa um die bislang gescheiterte Finanzierung einer Wiederinbetriebnahme des Alten- und Pflegeheims zu ermöglichen (LG Heidelberg, Urteil vom 22.02.2024, Az. 5 O 62/23, Abruf-Nr. 244397).

Wichtig | Ein Verstoß gegen die Satzungszwecke stellt eine faktische Satzungsdurchbrechung dar, die auch nicht mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder zulässig ist. Die überstimmten Mitglieder können sich auf dem Klageweg dagegen wehren.

AUSGABE: VB 11/2024, S. 1 · ID: 50214123

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