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ArbeitsrechtVereinsgeschäftsführer schließt ungünstige Verträge: LAG Niedersachsen hält außerordentliche Kündigung für unwirksam
| Wenn über Jahre hinweg eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vereinsvorstand und Geschäftsführung praktiziert wird, können auch ungünstig abgeschlossene Verträge einem Geschäftsführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, soweit der Vorstand das Gesamtprojekt einschl. eines finanziellen Engagements befürwortet hat. Zumindest berechtige dies nicht zur Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden. |
Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer eines Vereins zur Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden den Verein dazu verpflichtet, Beratungshonorare in Höhe von rund 200.000 Euro zu zahlen. Dies geschah ohne Beteiligung des Vereins. Der Verein kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Diese Kündigung sah der Geschäftsführer als nicht gerechtfertigt an. Das LAG Niedersachsen gab ihm Recht. Der damalige Vorstand des Vereins habe das Projekt inkl. des damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Engagements befürwortet und initiiert. Über Jahre hinweg sei eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vorstand und Geschäftsführung praktiziert worden. Daher könne dem Geschäftsführer sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zumindest hätte ihn der Verein vor einer Kündigung erst abmahnen müssen. Der Geschäftsführer könne somit seine Weiterbeschäftigung verlangen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.09.2024, Az. 10 SLa 76/24, Abruf-Nr. 244235).
- Beitrag „Wann ist ein Vereinsgeschäftsführer ein besonderer Vertreter?“, VB 9/2020, Seite 2 → Abruf-Nr. 46823824
- Beitrag „Der Geschäftsführer des Vereins und seine organ- und arbeitsrechtliche Stellung“, VB 10/2020, Seite 16 → Abruf-Nr. 46863354
AUSGABE: VB 11/2024, S. 2 · ID: 50168308