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UmsatzsteuerJStG 2024: Umsatzsteuerbefreiung für Sport im deutschen Umsatzsteuerrecht wird nicht geändert
| Der Bund hat seinen Vorschlag zur Umsatzsteuerbefreiung des Sports aus dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 gestrichen. Die Neuregelung war zuvor auf Kritik aus Kommunen und Vereinen gestoßen. |
Hintergrund | Die geplante Gesetzesänderung sah vor, dass künftig nicht nur wie bisher die Teilnahmegebühren bei sportlichen Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit sein sollen (§ 4 Nr. 22b UStG), sondern alle „in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen“. Damit sollte die deutsche Befreiungsregelung an die EU-Vorgaben angepasst werden. Das hätte insbesondere die Überlassung von Sportanlagen betroffen, die bisher nicht steuerbefreit war. Die Änderung hatte zu Kritik aus den Bundesländern geführt. Mit der Steuerbefreiung wäre nämlich der Vorsteuerabzug aus Bau und Unterhalt der Sportanlagen entfallen. Das hätte zu einer erheblichen Kostensteigerung und teils auch Nachversteuerung (wegen Berichtigung des Vorsteuerabzugs) geführt. Betroffen davon wären neben den Sportvereinen insbesondere auch Kommunen gewesen, die Sportanlagen an Vereine überlassen.
- Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 → www.iww.de/s11836
- Beitrag „Neues vom BFH: Wann ist die Überlassung von Vereinsanlagen umsatzsteuerpflichtig?“, VB 4/2024, Seite 3 → Abruf-Nr. 49978196
- Beitrag „Der Vorsteuerabzug bei Vereinen (Teil 1): Diese Basics müssen Sie kennen“, VB 5/2024, Seite 3 → Abruf-Nr. 50013477
AUSGABE: VB 11/2024, S. 3 · ID: 50213802