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AutokaufBagatellisierung eines Unfallschadens beim Verkauf sowie Rückabwicklung bei nicht mehr vorhandenem Fahrzeug

Abo-Inhalt17.02.20252 Min. Lesedauer

| Der beklagte Gebrauchtwagenhändler kaufte einen Unfallwagen mit wirtschaftlichem Totalschaden und ließ ihn in Polen für umgerechnet 6.000 EUR reparieren. Für 35.500 EUR kaufte der Kläger das Fahrzeug. Im Kaufvertrag war notiert: „Rep. Schaden vorne links.“ Als es dem Kläger gestohlen wurde, griff der Teilkaskoversicherer auf den HIS-Eintrag zu und erstattete nur 28.000 EUR. Der Kläger erklärte erfolgreich die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Differenz von 7.500 EUR vom Beklagten. |

Das LG Itzehoe (17.1.25, 3 O 163/24, Abruf-Nr. 246193, eingesandt von RA Stephan Rieß, Kanzlei am Burgfeld, Lübeck) führte dazu aus: Der schlichte Hinweis, das Fahrzeug habe einen inzwischen reparierten Schaden vorne links gehabt, bagatellisiert den Totalschaden derart, dass der Beklagte der Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Er kannte das Ausmaß des Schadens, er hat ihn selbst reparieren lassen. Durch den Hinweis auf einen reparierten Schaden wird der Eindruck erweckt, es habe nur ein kleiner Schaden an dem Fahrzeug vorgelegen. Von einem Totalschaden kann der Käufer in diesem Fall nicht ausgehen. Dabei ist dies ein wesentliches, auch preisbildendes Merkmal an einem Fahrzeug. Es kann die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen.

Das Urteil enthält lehrreiche Ausführungen zum Verhältnis der Zweikondiktionenlehre zur Saldotheorie und der Nichtanwendung letzterer zugunsten eines arglistig Täuschenden. Das Ergebnis: Da die Saldotheorie nicht zugunsten des Beklagten greift, haftet er auf das Erlangte, also den Kaufpreis in Höhe von 35.500 EUR. Anderseits muss der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht herausgeben, da er insoweit entreichert ist, als dass ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. Als Ersatz hat der Kläger jedoch von seiner Versicherung 28.000 EUR erhalten. Diesen Betrag muss er sich anrechnen lassen. Wegen des Wertersatzes ist er um diesen Betrag nicht entreichert.

AUSGABE: VA 3/2025, S. 37 · ID: 50306897

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