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AutokaufAnkauf als Unfallwagen durch Autohändler von privat und manipulierter Kilometerstand

Abo-Inhalt17.02.20253386 Min. Lesedauer

| Ein Autohändler erwirbt über die Restwertbörse AutoOnline ein Unfallfahrzeug von einer Privatperson. Angeboten wurde es mit „56.556 km abgelesen“. Eine spätere Auskunft des Vorvorbesitzers ergab, dass er das Fahrzeug bereits mit mehr als 250.000 km verkauft hatte. Der Autohändler trat vom Kaufvertrag zurück. Der private Verkäufer akzeptierte das nicht mit der Begründung, er habe vom veränderten Kilometerstand nichts gewusst. Darauf allerdings, so ganz richtig das OLG Nürnberg, kommt es für die Einstufung als Sachmangel gar nicht an. |

1. Im seit 1.1.22 geltenden Kaufrecht ist die Rechtslage insoweit identisch

Hier war noch das Kaufrecht aus der Zeit vor dem 1.1.22 anzuwenden. Der Fall wäre aber nach neuem Recht genauso zu lösen: Die Angabe der Laufleistung mit „56.556 km abgelesen“ ist zwar keine Beschaffenheitsvereinbarung. Denn damit wird nicht gesagt, das sei der tatsächliche Kilometerstand. Es wird lediglich und auch zutreffend gesagt, dass der Kilometerzähler diese Ziffernfolge anzeige. Also gibt es keine Beschaffenheitsvereinbarung „56.556 km“. Entsprechend gibt es auch keine Abweichung von einer „harten“ Beschaffenheitsvereinbarung.

Aber wenn dem Käufer nichts davon Abweichendes mitgeteilt wird, gilt nach der Rechtsprechung des BGH: Es ist üblich im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB alt bzw. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 a BGB neu, dass der tatsächliche Kilometerstand jedenfalls nicht wesentlich vom angezeigten abweicht (BGH 16.3.05, VIII ZR 130/04). Wie immer bei der Einstufung einer Abweichung vom Üblichen als Sachmangel kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der Verkäufer etwas von der Abweichung weiß. Es genügt ganz neutral die Abweichung von der Üblichkeit. Also war der Rücktritt des Autohändlers vom Kaufvertrag berechtigt.

2. Einen Gewährleistungsausschluss gab es nicht

Ein beim Verkauf von privat an einen Unternehmer zulässiger Gewährleistungsausschluss war nicht vereinbart (OLG Nürnberg 11.12.24, 12 U 1061/23, Abruf-Nr. 246457, eingesandt von RA Christoph Stender, Gunzenhausen).

Praxistipp | Die „davon gewusst“-Frage stellt sich nur, wenn die bereits eingetretene kaufrechtliche Verjährung durch den Arglist-Vorwurf und die damit verbundene Regelverjährung, beginnend mit der Kenntnis des Käufers, oder ein Gewährleistungsausschluss überwunden werden muss. Wenn Arglist nachgewiesen ist, kann sich der Verkäufer nicht hinter einem Gewährleistungsausschluss verstecken. Ein Gewährleistungsausschluss hilft auch nicht, wenn der Kilometerstand „hart“ vereinbart wurde. Alle auf der Üblichkeitsschiene begründeten Sachmängel sind jedoch vom Gewährleistungsausschluss umfasst (BGH 27.9.17, VIII ZR 271/16).

AUSGABE: VA 3/2025, S. 45 · ID: 50317822

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