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NutzungsausfallMietwagenanspruch, obwohl HU-Termin 6 Monate überzogen war
| Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei dem unfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit nach § 29 Abs. 7 S. 1 StVZO ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. So lautet der Leitsatz einer aktuellen BGH-Entscheidung. |
In dem Fall war die Pflicht zur termingerechten Hauptuntersuchung 6 Monate überzogen. Ein entscheidendes Detail darf im Leitsatz aber nicht überlesen werden: Frist für die HU nicht gewahrt, Fahrzeug dennoch verkehrssicher. Denn ein verkehrsunsicheres Fahrzeug darf per se, also unabhängig von einer Hauptuntersuchung, nicht benutzt werden. Feststellungen zur Verkehrssicherheit des verunfallten Fahrzeugs vor dem Unfall wurden in dem Verfahren gar nicht getroffen. Vermutlich war der Versicherer auf „Plakette abgelaufen“ fixiert und hat eine eventuelle fehlende Verkehrssicherheit nicht thematisiert. Allein aufgrund des Umstands, dass die Frist zur Vorführung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um mehr als ein halbes Jahr überschritten war, kann nicht angenommen werden, dass das Fahrzeug tatsächlich verkehrsunsicher war (BGH 3.12.24, VI ZR 117/24, Abruf-Nr. 246194).
Praxistipp | Für die gegebene Verkehrssicherheit dürfte bei der Fallgruppe der abgelaufenen HU-Plakette der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet sein. Ein einfaches Bestreiten des Versicherers ohne vorgetragene Anhaltspunkte für die fehlende Verkehrssicherheit ist nicht ausreichend. Bei einem dreieinhalb Jahre alten Fahrzeug mit überschaubarer Laufleistung, aber um sechs Monate vertrödelter HU dürfte es weniger Anhaltspunkte geben als bei einem notdürftig am Leben gehaltenen alten Objekt. Da liegt der Gedanke an ein absichtliches Überziehen nahe, um noch ein paar Monate herauszuquetschen. |
AUSGABE: VA 3/2025, S. 38 · ID: 50306477