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ProzessrechtRechtspfleger will Rechtsbeschwerdebegründung nicht aufnehmen

Abo-Inhalt17.02.20251 Min. Lesedauer

| In der Praxis kommt es immer wieder zu Fällen, in denen dem Betroffenen die Aufnahme der Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erschwert wird. Dazu hat das BayObLG Stellung genommen. |

Das BayObLG (12.9.24, 201 ObOWi 837/24, Abruf-Nr. 244733) hat in einem solchen Fall dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Es hat auch kein Verschulden darin gesehen, dass dem Betroffenen, der seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der allgemeinen Sachrüge begründen wollte, die Aufnahme der Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle verweigert worden ist, nachdem er (erst) am letzten Tag der Frist wenige Minuten vor dem Ende der veröffentlichten Sprechzeit der Geschäftsstelle auf dieser erschienen ist (s. dazu auch OLG Hamm 28.5.15, 1 Vollz (Ws) 248/15, NStZ-RR 15, 327). Denn das AG hatte wegen des Rosenmontags die Öffnungszeiten verkürzt, ohne darauf hinzuweisen. Darin sieht das BayObLG ein Justizverschulden.

Merke | Die rechtssuchende Bevölkerung darf auf die veröffentlichten Dienstzeiten vertrauen. Es besteht deshalb keine Pflicht, sich vorsichtshalber noch einmal nach ihnen zu erkundigen.

AUSGABE: VA 3/2025, S. 49 · ID: 50234209

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