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Subjektbezogener SchadenbegriffDie Vorteilsausgleichsabtretung im Dreieck
| Das Unfallersatzfahrzeug wird bei einem Autovermieter genommen, der nicht auch der Reparaturbetrieb ist. Für Verzögerungen der Reparatur und damit eine sehr lange Mietwageninanspruchnahme kann also allenfalls die Werkstatt verantwortlich sein. Dass die Ursache beim Autovermieter liegt, ist ausgeschlossen. |
Dann ist es richtig, auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten an den Autovermieter zu klagen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadenersatzansprüche des Klägers wegen verzögerter Reparatur gegen die Werkstatt an den Schädiger/Versicherer (LG Braunschweig 10.10.24, 9 O 1413/22, Seite 9 unter b), Abruf-Nr. 246512, eingesandt von RA Tim Rischmüller, Braunschweig).
Praxistipp | Sollte der Versicherer dann Ansprüche wegen schuldhaft verzögerter Reparatur gegen die Werkstatt geltend machen, ist zu beachten: § 280 Abs. 2 BGB bestimmt: „Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.“ Der damit auch in Bezug genommene § 286 Abs. 1 S. 1 BGB regelt: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“ Das bedeutet nach Verständnis der VA: Ohne eine Mahnung des Geschädigten gegenüber der Werkstatt ist die Werkstatt nicht in Verzug gewesen. |
AUSGABE: VA 3/2025, S. 39 · ID: 50306330